IL 501
Art. 14.
Ehefrauen, welche in dem Gewerbe ihres Ehemannes verwendet werden, zählen nicht
als Gewerbsgehilfen; das Gleiche gilt von Söhnen und Töchtern unter sechzehn Jahren
bei blos vorübergehender oder nur theilweiser Verwendung derselben im Gewerbe.
Vorübergehend beschäftigte Gehilfen und Arbeiter, Söhne und Döchter über sechzehn
Jahre, dann Dienstboten, welche theilweise im Gewerbe, theilweise zu anderen nicht ge-
werblichen Verrichtungen verwendet werden, kommen für den Jahresdurchschnitt (Art. 6
Abs. 3) nach der Dauer ihrer Leistungen zur Berechnung.
Wird ein Gewerbe nicht von dem Inhaber oder Berechtigten selbst, sondern durch
einn Geschäfts= oder Werkführer betrieben, so kommt dieser bei Berechnung der Betriebs-
mlage als Gewerbsgehilfe nicht in Ansatz.
Art. 15.
Pächter von Gewerben oder Gewerbsrechten sind den Inhabern oder Eigenthümern
derselben gleichzuachten und als deren Stellvertreter anzusehen. Der Verpächter haftet
subsidiär für die richtige Bezahlung der Steuer.
Werden Gewerbsunternehmungen in Gesellschaft mehrerer Personen betrieben, so ist
die Steuer nur einmal zu berechnen und von dem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft zu
erheben. Die Gesellschafter haften solidarisch für die richtige Bezahlung der Steuer.
Gesellschafter, welche an der Geschäftsführung thätigen Antheil nehmen, werden bei
Berechnung der Betriebsanlage, soferne letztere nach der Zahl der Gehilfen vorgenommen
wird, mit Ausnahme eines dieser Gesellschafter, gleich anderen Geschäftsgehilfen in Ansatz
gebracht.
Steuerbefreiungen.
Art. 16.
Die Steuer .
a) der vom Staate für seine Rechnung betriebenen Gewerbe,
b) der in Bayern errichteten Zweiganstalten der Reichsbank
wird behufs der Umlagenerhebung veranlagt, für die Staatskasse dagegen außer Verein-
nahmung gelassen.