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Für gewerbliche Unternehmungen, an welche unter vertragsmäßig gewährleisteten Vor-
aussetzungen Zuschüsse aus der bayerischen Staatskasse thatsächlich zur Auszahlung gelangen,
ist als Gewerbsteuer zunächst die Normalanlage anzusetzen, die Betriebsanlage nur in jenem
Betrage, mit welchem dieselbe den nach dem Durchschnitte der vorangegangenen beiden Jahre
geleisteten Jahreszuschuß übersteigt. In keinem Falle soll die Betriebsanlage weniger als
fünf Pfennig von tausend Mark des Betriebskapitals, bei Aktiengesellschaften des Aktien-
kapitals mit Zuschlag der zur Ergänzung desselben bestimmten Hypothekschulden und Priori-
täten, betragen.
Die im Betriebe des Staates befindlichen Verkehrsanstalten fallen nicht unter das
gegenwärtige Gesetz. ·
Art. 17.
Dingliche Gewerbsrechte, welche zeitweilig nicht ausgeübt werden, sind mit Gewerb-
steuer nur dann zu belegen, wenn sie von dem Berechtigten zur Gewerbsteuer angemeldet
worden sind.
Als Gewerbsteuer ist in solchem Falle lediglich die Normalanlage in Ansatz zu bringen.
Art. 18.
Der Gewerbsteuer sind nicht zu unterziehen die wechselseitigen Versicherungsanstalten,
dann jene Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, welche auf dem Grundsatze der Selbst-
hilse beruhen, die ihrem Zwecke entsprechende Thätigkeit nur auf den Kreis ihrer Mit-
glieder beschränken und nicht die Erzielung eines gewerblichen Gewinnes anstreben.
Bei Beurtheilung der Voraussetzungen dieser Steuerbefreiung ist der thatsächliche Betrieb
des Unternehmens maßgebend.
Die für das Unternehmen eingetragene Firma oder der Inhalt der Statuten deenen
nur als Anhaltspunkt der Beurtheilung.
Ausgleichung der Steueranlage.
Art. 19.
Soferne die Rücksicht auf besondere, die Einträglichkeit des Gewerbebetriebs beschrän-
kende Verhältnisse das Maß der festgesetzten Gewerbsteuer eines Pflichtigen im Vergleiche