Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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lagers am Orte des Gewerbebetriebs verbunden, so kann die Gewerbsteuer je 
nach Zahl und Art der zum Handel beigelegten Waarenvorräthe durch den 
Viertels= bis ganzen Betrag der für das entsprechende Handelsgeschäft bestimmten 
Normal= und Betriebsanlage (und zwar für jedes einzelne Verkaufslager) ver- 
stärkt werden. 
3) Wenn ein an einem Orte mit geringerer Bevölkerung betriebenes Gewerbe den 
Geschäftsbetrieb auf ein größeres Absatzgebiet erstreckt oder durch regelmäßigen 
Verkehr von Fremden an Betriebsumfang gewinnt, so ist, soferne nicht ohnedieß 
die Tarifirung des Gewerbes ohne Rücksicht auf die Bevölkerungszahl erfolgte, 
gestattet, das betreffende Gewerbe nicht in die der Bevölkerung des Betriebs- 
ortes entsprechende, sondern in eine der höheren Bevölkerungsklassen des Tarifs 
einzureihen. 
4) Wenn Handelstreibende sich nicht auf den Detailverkauf beschränken, sondern neben 
letzterem ihre Waaren regelmäßig in bedeutenderen Partien oder an Kaufleute 
zum weiteren Verkaufe absetzen, so kann für das bezügliche Handelsgeschäft die 
Betriebsanlage nach der zu Nr. 35 des Tarifs gegebenen Vorschrift bemessen 
werden. 
5) Bei den unter Abtheilung B Ziff. 2 und Abtheilung E des Tarifs sich ein- 
reihenden Gewerben kann die Betriebsanlage nach der zu Nr. 35 des Tarifs 
gegebenen Vorschrift bemessen werden, wenn die Eingangs des gegenwärtigen 
Artikels aufgestellte Annahme begründet ist durch: 
a) Verwendung von Betriebskapital in besonderer Höhe, oder 
b) Anwendung besonderer, die persönliche Arbeitskraft sparender Bewegungs- 
kräfte und Maschinen in einem Gewerbe, für welches nach den regel- 
mäßigen Tarifbestimmungen die Betriebsanlage nach der Zahl der Hilfs- 
personen zu berechnen ist, oder 
() Beschäftigung einer größeren Anzahl von Personen mit der Anfertigung 
gewerblicher Erzeugnisse außerhalb der Arbeitsstätte des Unternehmers, oder 
d) besonders günstige örtliche oder sonstige außergewöhnliche Verhältnisse. 
6) Bei den unter Abtheilung A des Tarifs sich einreihenden Gewerben kann die 
Betriebsanlage nach der zu Nr. 1 desselben gegebenen Vorschrift bemessen werden,
	        
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