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wenn die Eingangs des gegenwärtigen Artikels aufgestellte Annahme in ähnlicher
Weise wie zu Ziff. 5 lit. b begründet ist.
II. Abschnitt.
Verfahren bei der Aulage der Gewerbsteuer.
Art. 21.
Die Steuerpflicht ist an jenem Orte begründet, in welchem das Gewerbe betrieben
wird, und bei jener Finanzbehörde, in deren Bezirke der Gewerbebetrieb stattfindet.
Werden die zum Betriebe eines Gewerbes gehörigen Arbeiten zugleich an mehreren
Orten oder in mehrer en Steuerbezirken ausgeübt, so entscheidet der Ort, wo das gewerb-
lice Erzeugniß seine Vollendung erhält oder seiner Zweckbestimmung zugeführt wird, und
in Zweifel der Sitz der obersten Geschäftsleitung des Unternehmens.
Werden außer dem Betriebsorte des Hauptgewerbes noch an anderen Orten ständige
Näderlagen zum Waarenverkaufe errichtet, so ist für jede solche Niederlage die Steuer am
Ore derselben gesondert zu entrichten.
Besitzen inländische Handelsunternehmungen oder Gesellschaften Zweiganstalten, welche
nach der Art des Unternehmens oder den Statuten der Gesellschaft für sich allein nicht
el selbständige Gewerbe, sondern als der Geschäftsleitung der Hauptunternehmung unter-
stellte Hilfsetablissements angesehen werden müssen, so ist die Gewerbsteuer am Orte des
Hauptunternehmens zu veranlagen.
Sind für in Bayern errichtete Zweiganstalten oder Agenturen außerbayerischer Bank-
unstalten oder Versicherungsunternehmungen besondere leitende Organe oder generelle Ver-
tretungen (Hauptstellen, General= oder Hauptagenturen, Generalbevollmächtigte) mit dem
Sitze in Bayern aufgestellt, so hat das Anlageverfahren an jenen Orten stattzufinden,
en welchen sich der Sitz dieser leitenden Stellen oder Vertretungen befindet.
In den Fällen der Absätze 2 und 4 ist jedoch zum Zwecke der Umlagenerhebung die
Gewerbsteuer nach Verhältniß des Betriebs auf die Orte des Nebenbetriebs oder der
Zweiganstalten auszuscheiden. Das Gleiche hat unter den in Abs. 5 angegebenen Voraus-
setungen hinsichtlich der in Bayern errichteten Zweiganstalten außerbayerischer Bankanstalten
zu geschehen.
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