Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Aufstellung der Steuerlisten. 
Art. 22. 
Der Gewerbsteueranlage ist ein Verzeichniß sämmtlicher im Gemeindebezirke betrie- 
benen Gewerbe und wohnhaften Gewerbtreibenden zu Grunde zu legen. 
Die Herstellung dieses Verzeichnisses obliegt der Gemeindebehörde. 
Zu diesem Behufe kann die Gemeindebehörde öffentliche Aufforderung an alle Haus- 
besitzer erlassen, innerhalb bestimmter Frist auf einem ihnen zu behändigenden Formulare 
jedes im Hause oder dessen Nebengebäuden betriebene Gewerbe mit Bezeichnung desselben 
wie seines Inhabers der Gemeindebehörde anzugeben. 6 
Art. 23. 
Die Gewerbsteuerpflichtigen sind von der Gemeindebehörde öffentlich aufzufordern, 
innerhalb bestimmter Frist oder an einem bestimmten Termine, welche beide nicht unter 
einer Woche gegriffen werden dürfen, ihre Steuererklärung entweder schriftlich auf einem 
hiezu bestimmten Formulare, welches bei der Gemeindebehörde zu erholen ist, oder mündlich 
zu Protokoll bei der Gemeindebehörde abzugeben. 
Art. 24. 
In dieser Steuererklärung hat der Steuerpflichtige anzugeben: 
à) welches oder welche Gewerbe er betreibt oder zu betreiben beginnt, sodann, ob 
und wie viele Verkaufslokale oder Niederlagen er hält, dann, welche Arten des 
Nebenbetriebs und welche Zweiggeschäfte (Art. 21 Abs. 2, 4 und 5) und an 
welchen Orten er solche besitzt; 
b) in jenen Fällen, in welchen die Betriebsanlage nach der Anzahl der Hilfs- 
personen berechnet wird (Art. 6 lit. a und Art. 10 mit 15), wie viele und 
welche Gattungen von Gehilfen und Arbeitern in jedem der der Steueranlage 
unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre in dem Gewerbe verwendet wurden; 
c) in jenen Fällen, in welchen die Menge des Verbrauchs beziehungsweise der 
Erzeugnisse den Anhaltspunkt für die Feststellung der Betriebsanlage bildet
	        
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