K 34. 507
(Art. 6 lit. b), welche Menge in jedem der beiden der Steueranlage unmittel-
bar vorangegangenen Jahre in dem Gewerbe verbraucht oder erzeugt wurde;
4) in jenen Fällen, in welchen die Betriebsanlage nach der Art und Zahl der zum
Zwecke des Gewerbebetriebs aufgestellten Vor= und Einrichtungen, Maschinen
und dergleichen zu bemessen ist (Art. 6 lit. ch, welche Art und Zahl von Vor-
und Einrichtungen, Maschinen rc. 2c. in jedem der der Steueranlage unmittelbar
vorangegangenen beiden Jahre verwendet wurden.
Dem Pflichtigen ist hiebei gestattet, der Steuererklärung allenfallsige sonstige, zur
Erläuterung derselben oder zur Begründung des Ansatzes der Normal= und Betriebsanlage
dieliche Bemerkungen beizufügen.
Art. 25.
Will nach Art. 19 eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden, so ist die
At des für die Voraussetzungen derselben zu liefernden Nachweises bei der Steuererklärung
zu bezeichnen.
Ist ein Gewerbe nicht während der vollen zwei der Steueranlage vorangegangenen
Jahre im Betriebe gewesen, so ist der Jahresdurchschnitt der anzugebenden Betriebsmerkmale
nach der Zeit des wirklich stattgehabten Betriebs zu berechnen.
Bei neu in Betrieb tretenden Gewerben sind die anzugebenden Betriebsmerkmale nach
der beabsichtigten Ausdehnung des Betriebs anzuzeigen.
Art. 26.
Nach Ablauf der für die Erklärungsaufnahme vorgesteckten Frist werden die Steuer-
erklärungen nebst dem gemeindlichen Verzeichnisse dem Rentamte übergeben.
Dasselbe ist gehalten, die übergebenen Erklärungen in Absicht auf deren Vollständigkeit
ind Richtigkeit einer vorläufigen Prüfung zu unterstellen und die für deren seinerzeitige
Festsetzung erforderlichen Erhebungen zu pflegen.
Zu diesem Zwecke wird insbesondere bestimmt:
1) Wer seine Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben hat, wird an deren Abgabe auf
seine Kosten durch das Rentamt gegen Nachweis mit dem Eröffnen gemahnt,
daß gegen ihn, falls er innerhalb der vom Rentamte vorgesteckten Frist eine