Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 34. 507 
(Art. 6 lit. b), welche Menge in jedem der beiden der Steueranlage unmittel- 
bar vorangegangenen Jahre in dem Gewerbe verbraucht oder erzeugt wurde; 
4) in jenen Fällen, in welchen die Betriebsanlage nach der Art und Zahl der zum 
Zwecke des Gewerbebetriebs aufgestellten Vor= und Einrichtungen, Maschinen 
und dergleichen zu bemessen ist (Art. 6 lit. ch, welche Art und Zahl von Vor- 
und Einrichtungen, Maschinen rc. 2c. in jedem der der Steueranlage unmittelbar 
vorangegangenen beiden Jahre verwendet wurden. 
Dem Pflichtigen ist hiebei gestattet, der Steuererklärung allenfallsige sonstige, zur 
Erläuterung derselben oder zur Begründung des Ansatzes der Normal= und Betriebsanlage 
dieliche Bemerkungen beizufügen. 
Art. 25. 
Will nach Art. 19 eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden, so ist die 
At des für die Voraussetzungen derselben zu liefernden Nachweises bei der Steuererklärung 
zu bezeichnen. 
Ist ein Gewerbe nicht während der vollen zwei der Steueranlage vorangegangenen 
Jahre im Betriebe gewesen, so ist der Jahresdurchschnitt der anzugebenden Betriebsmerkmale 
nach der Zeit des wirklich stattgehabten Betriebs zu berechnen. 
Bei neu in Betrieb tretenden Gewerben sind die anzugebenden Betriebsmerkmale nach 
der beabsichtigten Ausdehnung des Betriebs anzuzeigen. 
Art. 26. 
Nach Ablauf der für die Erklärungsaufnahme vorgesteckten Frist werden die Steuer- 
erklärungen nebst dem gemeindlichen Verzeichnisse dem Rentamte übergeben. 
Dasselbe ist gehalten, die übergebenen Erklärungen in Absicht auf deren Vollständigkeit 
ind Richtigkeit einer vorläufigen Prüfung zu unterstellen und die für deren seinerzeitige 
Festsetzung erforderlichen Erhebungen zu pflegen. 
Zu diesem Zwecke wird insbesondere bestimmt: 
1) Wer seine Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben hat, wird an deren Abgabe auf 
seine Kosten durch das Rentamt gegen Nachweis mit dem Eröffnen gemahnt, 
daß gegen ihn, falls er innerhalb der vom Rentamte vorgesteckten Frist eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.