Erklärung abzugeben abermals unterlasse, die in Art. 63 vorgesehene Ordnungs-
strafe werde verhängt werden.
2) Ueber die Höhe des jährlichen Ertrags eines Gewerbes und des in demselben
verwendeten Betriebskapitals hat sich das Rentamt durch Einziehung verlässiger
Nachrichten Kenntniß zu verschaffen. «
3) Ferner ist das Rentamt berechtigt:
a) von allen in seinem Amtsbezirke befindlichen Gewerbsunternehmungen durch
amtlich Beauftragte, welche nicht dasselbe Geschäft treiben, Einsicht nehmen
zu lassen, unter entsprechender Beobachtung der in Art. 35 Abs. 6 ge—
gebenen Beschränkung,
b) von den Geschäftsleitern gewerblicher Unternehmungen, welche zur öffent-
lichen Rechnungsablage gesetzlich verpflichtet sind, die Vorlage der statuten-
mäßig genehmigten Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte zu verlangen,
c) von Sachverständigen und Auskunftspersonen unter Beobachtung der in
Art. 35 Abs. 4 gegebenen Beschränkung Nachrichten einzuziehen, sowie
d) von den einschlägigen Behelfen sämmtlicher Staats= oder Gemeindebehörden
Einsicht zu nehmen oder, soferne gegen die Einsichtnahme dienstliche Be-
denken obwalten, von denselben schriftliche Aufschlüsse zu verlangen.
Von dem Geschäftsinhaber oder dessen Hilfspersonen darf bei Ver-
meidung der in Art. 63 angedrohten Ordnungsstrafe dem amtlich Beauf-
tragten die Einsicht der Geschäftsräume, Einrichtungen und Vorräthe
innerhalb der geschäftsüblichen Arbeitsstunden nicht verweigert werden.
4) Die Erbringung der gemäß Art. 25 Abs. 1 in der Steuererklärung bezeichneten
Nachweise über die Voraussetzungen einer Steuerermäßigung hat das Rentamt
innerhalb angemessener Ausschlußfrist zu veranlassen, soferne nicht die Voraus-
setzungen unter Art. 19 Abs. 4 für gegeben erachtet werden.
Art. 27.
Die Steuererklärungen oder die Ergebnisse der zur Vervollständigung derselben ge-
troffenen Erhebungen werden in eine nach Maßgabe der hierüber ergehenden Vollzugsvor-
schriften herzustellende Steuerliste eingetragen.