Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

Erklärung abzugeben abermals unterlasse, die in Art. 63 vorgesehene Ordnungs- 
strafe werde verhängt werden. 
2) Ueber die Höhe des jährlichen Ertrags eines Gewerbes und des in demselben 
verwendeten Betriebskapitals hat sich das Rentamt durch Einziehung verlässiger 
Nachrichten Kenntniß zu verschaffen. « 
3) Ferner ist das Rentamt berechtigt: 
a) von allen in seinem Amtsbezirke befindlichen Gewerbsunternehmungen durch 
amtlich Beauftragte, welche nicht dasselbe Geschäft treiben, Einsicht nehmen 
zu lassen, unter entsprechender Beobachtung der in Art. 35 Abs. 6 ge— 
gebenen Beschränkung, 
b) von den Geschäftsleitern gewerblicher Unternehmungen, welche zur öffent- 
lichen Rechnungsablage gesetzlich verpflichtet sind, die Vorlage der statuten- 
mäßig genehmigten Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte zu verlangen, 
c) von Sachverständigen und Auskunftspersonen unter Beobachtung der in 
Art. 35 Abs. 4 gegebenen Beschränkung Nachrichten einzuziehen, sowie 
d) von den einschlägigen Behelfen sämmtlicher Staats= oder Gemeindebehörden 
Einsicht zu nehmen oder, soferne gegen die Einsichtnahme dienstliche Be- 
denken obwalten, von denselben schriftliche Aufschlüsse zu verlangen. 
Von dem Geschäftsinhaber oder dessen Hilfspersonen darf bei Ver- 
meidung der in Art. 63 angedrohten Ordnungsstrafe dem amtlich Beauf- 
tragten die Einsicht der Geschäftsräume, Einrichtungen und Vorräthe 
innerhalb der geschäftsüblichen Arbeitsstunden nicht verweigert werden. 
4) Die Erbringung der gemäß Art. 25 Abs. 1 in der Steuererklärung bezeichneten 
Nachweise über die Voraussetzungen einer Steuerermäßigung hat das Rentamt 
innerhalb angemessener Ausschlußfrist zu veranlassen, soferne nicht die Voraus- 
setzungen unter Art. 19 Abs. 4 für gegeben erachtet werden. 
Art. 27. 
Die Steuererklärungen oder die Ergebnisse der zur Vervollständigung derselben ge- 
troffenen Erhebungen werden in eine nach Maßgabe der hierüber ergehenden Vollzugsvor- 
schriften herzustellende Steuerliste eingetragen.
	        
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