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Bilden sich mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen für die höchste Ziffer
zu den Stimmen für die nächst niedrige so lange hinzugezählt, bis sich eine absolute Mehr-
heit ergibt.
So lange über die Normal= und Betriebsanlage für das Gewerbe eines Ausschuß-
mitgliedes oder seiner Verwandten und Verschwägerten in auf= und absteigender Linie oder
bis zum dritten Grade der Seitenlinie berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzu-
treten und der Vorsitzende seine Stimme zu übernehmen.
Art. 34.
Jedem auf Grund des Art. 28 lit. b und c oder Art. 31 in den Steuerausschuß
eintretenden Mitgliede desselben oder Ersatzmanne ist vor Beginn seiner Funktion von dem
vorsitzenden Distriktsverwaltungsbeamten oder dessen Stellvertreter unter dem ausdrücklichen
Hinweise auf die Strafbestimmung des Art. 64 Ziff. 2 der nachstehende Eid abzunehmen:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich bei
den Ausschußverhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und
Gewissen verfahren und die hiebei zu meiner Kenntniß gelangenden Verhältnisse
der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werde, so wahr mir Gott helfe."“
Mitgliedern von Religionsgesellschaften, deren Bekenntniß die Eidesleistung untersagt,
ist an Stelle des Eides die dem Bekenntnisse entsprechende Betheuerung gestattet.
Art. 35.
Erachtet der Gewerbsteuerausschuß vor der Beschlußfassung noch Erhebungen für noth-
wendig, so sind dieselben durch Vermittelung des Vorsitzenden beim Rentamte zu veranlassen.
Die Vorschriften in Abs. 3 Ziff. 2 und 3 des Art. 26 haben auch für diese Erheb-
ungen entsprechende Anwendung zu finden.
Dem Gewerbsteuerausschusse steht ferner zu, von dem Steuerpflichtigen unter Androhung
der in Art. 63 vorgesehenen Ordnungsstrafe auf bestimmte Fragen mündliche oder schrift-
liche Auskunft über dessen gewerbliche Verhältnisse, insbesondere auch über die Höhe des
jährlichen Ertrags eines Gewerbes und des in demselben verwendeten Betriebskapitals zu
verlangen.