Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

513 
Bilden sich mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen für die höchste Ziffer 
zu den Stimmen für die nächst niedrige so lange hinzugezählt, bis sich eine absolute Mehr- 
heit ergibt. 
So lange über die Normal= und Betriebsanlage für das Gewerbe eines Ausschuß- 
mitgliedes oder seiner Verwandten und Verschwägerten in auf= und absteigender Linie oder 
bis zum dritten Grade der Seitenlinie berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzu- 
treten und der Vorsitzende seine Stimme zu übernehmen. 
Art. 34. 
Jedem auf Grund des Art. 28 lit. b und c oder Art. 31 in den Steuerausschuß 
eintretenden Mitgliede desselben oder Ersatzmanne ist vor Beginn seiner Funktion von dem 
vorsitzenden Distriktsverwaltungsbeamten oder dessen Stellvertreter unter dem ausdrücklichen 
Hinweise auf die Strafbestimmung des Art. 64 Ziff. 2 der nachstehende Eid abzunehmen: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich bei 
den Ausschußverhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und 
Gewissen verfahren und die hiebei zu meiner Kenntniß gelangenden Verhältnisse 
der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werde, so wahr mir Gott helfe."“ 
Mitgliedern von Religionsgesellschaften, deren Bekenntniß die Eidesleistung untersagt, 
ist an Stelle des Eides die dem Bekenntnisse entsprechende Betheuerung gestattet. 
Art. 35. 
Erachtet der Gewerbsteuerausschuß vor der Beschlußfassung noch Erhebungen für noth- 
wendig, so sind dieselben durch Vermittelung des Vorsitzenden beim Rentamte zu veranlassen. 
Die Vorschriften in Abs. 3 Ziff. 2 und 3 des Art. 26 haben auch für diese Erheb- 
ungen entsprechende Anwendung zu finden. 
Dem Gewerbsteuerausschusse steht ferner zu, von dem Steuerpflichtigen unter Androhung 
der in Art. 63 vorgesehenen Ordnungsstrafe auf bestimmte Fragen mündliche oder schrift- 
liche Auskunft über dessen gewerbliche Verhältnisse, insbesondere auch über die Höhe des 
jährlichen Ertrags eines Gewerbes und des in demselben verwendeten Betriebskapitals zu 
verlangen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.