K 34. 513
Weiters kommt dem Gewerbsteuerausschusse die Befugniß zu, einen oder mehrere
Sachkundige und geeignete Auskunftspersonen, mit Ausnahme solcher Personen, welche bei
den betreffenden Gewerbtreibenden bedienstet sind oder in den letzten zwei Jahren bedienstet
waren, zu den Ausschußsfitzungen beizuziehen. Es ist ferner untersagt, Personen, welche
unr länger als zwei Jahren im Dienste des Steuerpflichtigen gewesen sind, als Auskunfts-
personen über Thatsachen zu vernehmen, welche ihnen vermöge ihres Dienstverhältnisses
kekannt geworden sind.
Dieselben können eine Auskunftsertheilung auf die ihnen vorgelegten Fragen nur
mter jenen Voraussetzungen ablehnen, unter welchen nach den Bestimmungen der Civil=
srezeßordnung ein Zeugniß verweigert werden darf.
Die Vorlegung der Geschäftsbücher und die Offenbarung der Geschäftsgeheimnisse darf
der Gewerbsteuerausschuß nicht verlangen; dagegen ist der Steuerpflichtige berechtigt, die
Nächtigkeit der von ihm abgegebenen Steuererklärung sowie seiner Angaben über die an
ihn gestellten Fragen durch Vorlage seiner Geschäftsbücher und Namhaftmachung von Sach-
kundigen und Auskunftspersonen, bezüglich deren die Bestimmungen in Abs. 4 und 5
gechmäßig in Anwendung kommen, nachzuweisen.
Der Beschlußfassung des Ausschusses dürfen der Steuerpflichtige, die zugezogenen
Sackundigen und Auskunftspersonen nicht beiwohnen.
Art. 36.
Wenn der in Art. 26 Abs. 3 Ziff. 1 vorgesehenen Maßnahme ungeachtet der Steuer-
pflictige ohne genügende Entschuldigungsgründe die Abgabe der Steuererklärung unterlassen
hat, oder wenn derselbe
a) die angeordnete Einsicht der gewerblichen Unternehmung verhindert (Art. 26
Abs. 3 Ziff. 3 lit. a), oder
b) die angeordnete Vorlage von Rechnungsabschlüssen und Geschäftsberichten unter-
läßt (Art. 26 Abs. 3 Ziff. 3 lit. b), oder
c) die Erbringung der ihm abverlangten Nachweise verweigert (Art. 26 Abs. 3
Ziff. 4), oder .
d) die Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen unterläßt (Art. 35 Abs 3),
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