Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 34. 513 
Weiters kommt dem Gewerbsteuerausschusse die Befugniß zu, einen oder mehrere 
Sachkundige und geeignete Auskunftspersonen, mit Ausnahme solcher Personen, welche bei 
den betreffenden Gewerbtreibenden bedienstet sind oder in den letzten zwei Jahren bedienstet 
waren, zu den Ausschußsfitzungen beizuziehen. Es ist ferner untersagt, Personen, welche 
unr länger als zwei Jahren im Dienste des Steuerpflichtigen gewesen sind, als Auskunfts- 
personen über Thatsachen zu vernehmen, welche ihnen vermöge ihres Dienstverhältnisses 
kekannt geworden sind. 
Dieselben können eine Auskunftsertheilung auf die ihnen vorgelegten Fragen nur 
mter jenen Voraussetzungen ablehnen, unter welchen nach den Bestimmungen der Civil= 
srezeßordnung ein Zeugniß verweigert werden darf. 
Die Vorlegung der Geschäftsbücher und die Offenbarung der Geschäftsgeheimnisse darf 
der Gewerbsteuerausschuß nicht verlangen; dagegen ist der Steuerpflichtige berechtigt, die 
Nächtigkeit der von ihm abgegebenen Steuererklärung sowie seiner Angaben über die an 
ihn gestellten Fragen durch Vorlage seiner Geschäftsbücher und Namhaftmachung von Sach- 
kundigen und Auskunftspersonen, bezüglich deren die Bestimmungen in Abs. 4 und 5 
gechmäßig in Anwendung kommen, nachzuweisen. 
Der Beschlußfassung des Ausschusses dürfen der Steuerpflichtige, die zugezogenen 
Sackundigen und Auskunftspersonen nicht beiwohnen. 
Art. 36. 
Wenn der in Art. 26 Abs. 3 Ziff. 1 vorgesehenen Maßnahme ungeachtet der Steuer- 
pflictige ohne genügende Entschuldigungsgründe die Abgabe der Steuererklärung unterlassen 
hat, oder wenn derselbe 
a) die angeordnete Einsicht der gewerblichen Unternehmung verhindert (Art. 26 
Abs. 3 Ziff. 3 lit. a), oder 
b) die angeordnete Vorlage von Rechnungsabschlüssen und Geschäftsberichten unter- 
läßt (Art. 26 Abs. 3 Ziff. 3 lit. b), oder 
c) die Erbringung der ihm abverlangten Nachweise verweigert (Art. 26 Abs. 3 
Ziff. 4), oder . 
d) die Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen unterläßt (Art. 35 Abs 3), 
82“
	        
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