Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

7.

#der  außerhalb  der  ihnen  angewiesenen  Räumlichkeit  oder  an  Orten,  zu  welchen
8ür  Zutritt  verboten  ist,  betroffen,  so  kann  die  Polizeibehörde  die  sofortige
Ud#g  derselben  anordnen  (F.  25  des  Gesetzes).

*

Alle  Pferde,  welche  mit  rotzkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Pferden
  gleichzeitig  in  einem  Stalle  gestanden  haben  oder  sonst  in  nachweisliche
Berährung  gekommen  sind,  aber  noch  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen
kesen,  sind  in  besonderen  Stallräumen  unter  polizeiliche  Beobachtung  zu  stellen.
Zdiese  Stallräume  dürfen  andere  Pferde  nicht  eingestellt  werden.

S.  47.

Die  Polizeibehörde  hat  die  unter  Beobachtung  gestellten  Pferde  minkesens
  alle  14  Tage  durch  den  beamteten  Thierarzt  untersuchen  za  lassen.

g.  48.

Der  Besitzer  der  unter  Beobachtung  gestellten  Pferde  oder  dessen  Vertreter
  ist  anzuhalten,  von  dem  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen
an  einem  Pferde,  insbesondere  von  Nasenausfluß,  Drüsenanschwellungen  im
Kehlgange  oder  Anschwellungen  in  der  Haut  der  Polizeibehörde  ohne  Verzug
eine  Anzeige  zu  machen  und  das  erkrankte  Pferd  sofort  von  den  übrigen
Pferden  abzusondern  und  unter  Stallsperre  zu  halten.

Die  Polizeibehörde  hat  auf  diese  Anzeige  unverzüglich  eine  Untersuchung
des  Pferdes  durch  den  beamteten  Thierarzt  zu  veranlassen.

g.  49.

So  lange  die  unter  Beobachtung  stehenden  Pferde  bei  der  thierärztlichen
Untersuchung  frei  von  rotzverdächtigen  Krankheitserscheinungen  befunden  werden,
it  der  Gebrauch  derselben  innerhalb  der  Grenzen  des  Ortes  und  der  Feldnark
  zu  gestatten.

Der  Gebrauch  der  Pferde  außerhalb  des  Ortes  und  der  Feldmark  darf
nur  mit  ausdrücklicher  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  stattfinden.  Diese  Er-9



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„d.  Der  Ansteckung
  verdächtige
  Pferde.