Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

u 34. 515 
III. Abschnitt. 
Rechtsmittel. 
Art. 41. 
Gegen die Beschlüsse des Gewerbsteuerausschusses ist Berufung zulässig. 
Die Befugniß zur Ergreifung der Berufung steht sowohl dem Vertreter des Aerars 
(Ar. 37) als dem Steuerpflichtigen zu. 
Die Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Entrichtung 
der Steuer. 
Art. 42. 
Die Berufungen sind bei Strafe des Ausschlusses binnen einer unerstrecklichen Frist 
den vier Wochen, welche mit dem Tage der Auflegung der Steuerlisten (Art. 40) zu laufen 
keginnt, einzulegen und von dem Gewerbsteuerpflichtigen beim Rentamte schriftlich einzu- 
richen oder zu Protokoll zu geben. 
In den Berufungen der Steuerpflichtigen sind bei Vermeidung des Ausschlusses und 
der Verwerfung der Berufung die Gründe zu bezeichnen, aus welchen der Beschluß des 
Gewerbsteuerausschusses angefochten wird. 
Insbesondere haben die gegen eine zu hohe Feststellung der Normal= und Betriebs- 
mlage gerichteten Berufungen die Bezeichnung jener Beträge der Normal= und Betriebs- 
mlage zu enthalten, welche der Beschwerdeführer für die den Verhältnissen des einschlägigen 
Gewerbebetriebs entsprechenden erachtet. 
Hält der die Berufung ergreifende Steuerpflichtige eine Beweisaufnahme für noth- 
wendig, so hat derselbe sämmtliche Beweismittel bei Vermeidung des Ausschlusses mit den- 
selben in dem Berufungsvorbringen genau anzugeben. 
Dem Beschwerdeführer steht frei, der Berufung zur Begründung seines Beschwerde- 
vorbringens Schriftstücke beizufügen.
	        
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