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Art. 43.
Die Berufungen des kKrarialischen Vertreters sind dem betheiligten Steuerpflichtigen
innerhalb der in Art. 42 Abs. 1 bezeichneten Frist zuzustellen, und ist damit, soferne es
sich um eine Erhöhung der Gewerbsteuer handelt, die Aufforderung an denselben zu ver-
binden, binnen zweiwöchentlicher unerstrecklicher Frist beim Rentamte zu erklären, ob er
sich der in der betreffenden Berufung beantragten Steuererhöhung unterwerfen wolle.
Erklärt der Steuerpflichtige rechtzeitig, daß er sich unterwerfe, so wird der angefoch-
tene Beschluß des Steuerausschusses ohne Weiteres in Gemäßheit der Berufung des ära-
rialischen Vertreters vom Rentamte abgeändert; entgegengesetzten Falles unterliegt diese
Berufung der Behandlung nach Art. 44. «
Art. 44.
Die Berufungen sind der Kreisregierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen.
Dieselbe ist befugt, ohne weiteres Verfahren der Berufung eines Steuerpflichtigen
stattzugeben oder die Berufung des ärarialischen Vertreters abzuweisen, wenn sie ihrem
vollen Umfange nach die erstere für begründet oder die letztere für unbegründet erachtet.
Außerdem sind die Berufungen zur Entscheidung an die Berufungskommissionen
abzugeben.
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Art. 45.
Die Berufungskommissionen werden gebildet:
a) aus dem Regierungspräsidenten des betreffenden Kreises oder dessen Stellver-
treter als Vorsitzenden;
b) aus fünf Mitgliedern, welche aus Kreiseinwohnern durch die zur Vertretung
des Handels= und Gewerbestandes in dem einschlägigen Regierungsbezirke be-
rufenen Organe auf die Dauer von vier Jahren in der Art gewählt werden,
daß alle zwei Jahre ein Theil der Mitglieder, und zwar abrwechselnd drei,
dann zwei Mitglieder, das erstemal nach dem Loose, austreten;
c) aus zwei Mitgliedern, welche von dem Staatsministerium der Finanzen er-
nannt werden.