Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

34. 517 
Für die unter lit. b bezeichneten Ausschußmitglieder haben die erwähnten Wahlkörper- 
scaften die gleiche Anzahl von Ersatzmännern zu wählen und die Reihenfolge derselben 
zu bestimmen. 
In Ansehung der Wählbarkeit sowie etwaiger Wahlablehnungsgründe haben für die 
zu wählenden Kommissionsmitglieder die Bestimmungen des Art. 32 mit der Maßgabe 
finnentsprechende Anwendung zu finden, daß über das Vorhandensein von Wahlablehnungs- 
gründen in erster Instanz die Regierung, Kammer des Innern, entscheidet. 
Kein Mitglied der Kommission darf an der Berathung und Beschlußfassung über 
bLernfungen gegen Beschlüsse eines Gewerbsteuerausschusses theilnehmen, dem es als Mit- 
gied angehört hat. 
Der Berufungskommission ist von der Regierung, Kammer der Finanzen, ein beeideter 
Schrftführer beizugeben. 
Im Uebrigen haben Art. 30 und Art. 31 zur sinngemäßen Anwendung zu kommen. 
Art. 46. 
Ein von dem Staatsministerium der Finanzen abgeordneter Finanzbeamter wohnt 
re Berathungen der Berufungskommission als Vertreter der ärarialischen Interessen bei. 
Hiebei haben die Bestimmungen des Art. 37 in sinngemäße Anwendung zu kommen. 
Art. 47. 
Die Berufungskommission hat Berufungen, welche sie als formell unzulässig erachtet, 
ohne weltere Verhandlung zurückzuweisen. 
Art. 48. 
Behufs Prüfung der Berufungen vom Steuerpflichtigen kann die Berufungskommission 
eine genaue Feststellung der für die Gewerbsteueranlage des Steuerpflichtigen, welcher die 
Ben#fung ergriffen hat, maßgebenden Verhältnisse veranlassen. 
Zu diesem Behufe ist die Berufungskommission befugt, von dem Steuerpflichtigen 
selbst schriftliche oder mündliche Auskunft auf bestimmte Fragen hinsichtlich seiner gewerb- 
lihen Verhältnisse zu verlangen und denselben zur Vorlegung der darauf bezüglichen Nach- 
weise, Urkunden und Geschäftsbücher aufzufordern.
	        
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