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Die Aufforderung geschieht unter der Verwarnung, daß, wenn innerhalb der zu setzenden
Frist die verlangte Auskunft nicht ertheilt wird oder die Vorlage der Urkunden und Geschäfts-
bücher nicht erfolgt, nach Lage der Akten werde entschieden werden.
Die Kommission kann ferner vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 35 Abs. 4 die
eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen veranlassen, welche die Auskunfts-
ertheilung nur unter den in Art. 35 Abs. 5 erwähnten Voraussetzungen ablehnen können.
Art. 49.
Die nach Art. 48 zu pflegenden Vollzugshandlungen werden auf Veranlassung des
Vorsitzenden der Berufungskommission durch das Präsidium der Kreisregierung angeordnet.
Dasselbe hat die einschlägige Distriktsverwaltungsbehörde mit der Vornahme zu be-
auftragen.
Art. 50.
Wird die Berufung von dem Vertreter des Aerars eingelegt, so hat derselbe alle
Gründe, Anhaltspunkte und Beweismittel für einen abändernden Beschluß zugleich mit der
Berufung anzugeben. 6
Jedoch bleibt es der Berufungskommission unbenommen, auch hier eine Feststellung
der für die Steueranlage des betheiligten Pflichtigen maßgebenden Verhältnisse zu ver-
anlassen und zu diesem Zwecke von der in Art. 48 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Befugniß
Gebrauch zu machen.
Art. 51.
Hinsichtlich der Berathung und Beschlußfassung der Berufungskommission und der
Verpflichtung ihrer Mitglieder kommen die Bestimmungen unter Art. 33 und 34 entsprechend
zur Anwendung.
Soferne die Berufung nicht einfach abgewiesen wird, hat die Berufungskommission die
Höhe der in Ansatz zu bringenden Normal= und Betriebsanlage in der Entscheidung fest-
zusetzen.
Die Bescheide der Berufungskommission sind den betheiligten Steuerpflichtigen durch
Vermittelung der Regierung, Kammer der Finanzen, schriftlich zu eröffnen.