Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die Aufforderung geschieht unter der Verwarnung, daß, wenn innerhalb der zu setzenden 
Frist die verlangte Auskunft nicht ertheilt wird oder die Vorlage der Urkunden und Geschäfts- 
bücher nicht erfolgt, nach Lage der Akten werde entschieden werden. 
Die Kommission kann ferner vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 35 Abs. 4 die 
eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen veranlassen, welche die Auskunfts- 
ertheilung nur unter den in Art. 35 Abs. 5 erwähnten Voraussetzungen ablehnen können. 
Art. 49. 
Die nach Art. 48 zu pflegenden Vollzugshandlungen werden auf Veranlassung des 
Vorsitzenden der Berufungskommission durch das Präsidium der Kreisregierung angeordnet. 
Dasselbe hat die einschlägige Distriktsverwaltungsbehörde mit der Vornahme zu be- 
auftragen. 
Art. 50. 
Wird die Berufung von dem Vertreter des Aerars eingelegt, so hat derselbe alle 
Gründe, Anhaltspunkte und Beweismittel für einen abändernden Beschluß zugleich mit der 
Berufung anzugeben. 6 
Jedoch bleibt es der Berufungskommission unbenommen, auch hier eine Feststellung 
der für die Steueranlage des betheiligten Pflichtigen maßgebenden Verhältnisse zu ver- 
anlassen und zu diesem Zwecke von der in Art. 48 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Befugniß 
Gebrauch zu machen. 
Art. 51. 
Hinsichtlich der Berathung und Beschlußfassung der Berufungskommission und der 
Verpflichtung ihrer Mitglieder kommen die Bestimmungen unter Art. 33 und 34 entsprechend 
zur Anwendung. 
Soferne die Berufung nicht einfach abgewiesen wird, hat die Berufungskommission die 
Höhe der in Ansatz zu bringenden Normal= und Betriebsanlage in der Entscheidung fest- 
zusetzen. 
Die Bescheide der Berufungskommission sind den betheiligten Steuerpflichtigen durch 
Vermittelung der Regierung, Kammer der Finanzen, schriftlich zu eröffnen.
	        
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