Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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die Grundlage der Erhebung für die auf das Jahr, in welchem die Einsteuerungen statt- 
finden, folgenden zwei Kalenderjahre. 
Von zwei zu zwei Jahren findet — und zwar in dem der zweijährigen Steuerperiode 
vorgängigen Kalenderjahre — eine neue Steueranlage nach dem im Gesetze vorgeschriebenen 
Verfahren statt. 
Art. 56. 
Wenn ein Gewerbsteuerpflichtiger stirbt und dessen Gewerbe von den Hinterbliebenen 
nicht fortbetrieben wird, oder wenn die Niederlegung eines Gewerbes seitens des Pflichtigen 
erfolgt, ist die Gewerbsteuer von dem der Betriebsbeendigung nächstfolgenden Steuerziele 
an in Abschreibung zu bringen. 
Ueber den Zeitpunkt der Betriebsbeendigung in Folge der Niederlegung eines Gewerbes 
hat der Pflichtige beim Rentamte oder der Gemeindebehörde behufs Mittheilung an das 
Rentamt Anzeige zu erstatten. Insolange diese Anzeige nicht erstattet ist, wird die Steuer 
mit den verfallenen Zielen forterhoben. · 
Art.57. 
FürneuentstehendeGewerbefindetderZugangaufGrunddernachgewerbgefetzlicher 
Bestimmung über den Betriebsbeginn zu erstattenden Anzeigen statt. 
Der Neuentstehung eines Gewerbes ist die Eröffnung eines weiteren Verkaufsladens 
(Art. 9. Abs. 2), ferner die Wiederaufnahme eines früher ausgeübten, aber niedergelegten 
Gewerbes gleichzuachten, letzteres, soferne nicht die Niederlegung und Wiederaufnahme inner- 
halb des Zeitraums zwischen zwei einander unmittelbar folgenden Steuerzielen erfolgt. In 
solchem Falle gilt hinsichtlich der Steuerentrichtung der Betrieb als ein ununterbrochener. 
Aenderungen in der Person des Unternehmers, welche ohne Unterbrechung des Gewerbe- 
betriebs stattfinden, begründen nur eine Namensumschreibung in der Steuerliste, nicht aber 
den Abgang und die Neuanlage der Gewerbsteuer innerhalb der Steuerperiode. 
Art. 58. 
Die Staatsregierung ist befugt, Anordnungen zu treffen, daß von den zur Entgegen-
	        
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