Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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aohme von Gewerbeanmeldungen oder zur Ertheilung besonderer Genehmigungen zuständigen 
Behörden den Rentämtern über den Zugang von Gewerben Anzeige erstattet werde. 
Auf Grund dieser Zugangsanzeigen und nach Erhebung der für die Normal= und 
Betriebsanlage maßgebenden Verhältnisse wird vom Rentamte die Steuer mit Wirkung vom 
ncchsten auf die Eröffnung des Betriebs folgenden Steuerziele an provisorisch festgesetzt. 
Gelegentlich des nächsten auf diese provisorische Einsteuerung folgenden Zusammentrittes 
des Steuerausschusses wird die definitive Feststellung der für das Gewerbe in Ansatz zu 
wingenden Normal= und Betriebsanlage durch den Ausschuß nach den hierüber geltenden 
barschriften und unbeschadet der gesetzlichen Rechtsmittel vorgenommen. 
Soferne bei der definitiven Einsteuerung eine Erhöhung der von dem Rentamte provi- 
seisch berechneten Steueranlage eintritt, ist der Steuerpflichtige zur Nachzahlung der für 
die Vergangenheit zu wenig entrichteten Steuer verbunden. Im entgegengesetzten Falle 
tit entsprechende Rückvergütung ein. 
Art. 59. 
Die Gewerbsteuer für ein neu zugehendes Gewerbe ist mindestens für ein Vierteljahr 
uch dann geschuldet, wenn dasselbe vor Ablauf dieses Zeitraums wieder niedergelegt wird. 
Die Staatsregierung kann anordnen, daß neu zugehende Steuerpflichtige sich sofort 
bei der Eröffnung des Gewerbebetriebs mit einem Nachweise über die Entrichtung der 
Gewerbsteuer zu versehen und diesen dem hiezu beauftragten Kontrolorgane vorzuzeigen 
haben. 
V. Abschnitt. 
Strafbestimmungen. 
Art. 60. 
Einer Hinterziehung der Gewerbsteuer macht sich schuldig: 
à) wer hinsichtlich des von ihm unternommenen oder zu vertretenden Gewerbes bei 
der Abgabe der Steuererklärung die in derselben nach Vorschrift des Gesetzes zu 
83“
	        
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