Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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bezeichnenden Merkmale für die Festsetzung der Normal- und Betriebsanlage 
wissentlich entweder ganz verschweigt oder zu gering, oder unrichtig in einer 
Weise angibt, welche zu einer Verkürzung der Steuer zu führen geeignet ist; 
ferner 
b) wer gelegentlich der Ertheilung amtlich geforderter Aufschlüsse oder bei Beant- 
wortung der ihm zum Zwecke der Verhandlungen des Gewerbsteuerausschusses 
oder eines Rechtsmittels amtlich vorgelegten Fragen über die Verhältnisse des 
« von ihm betriebenen oder vertretenen Gewerbes wissentlich unrichtige oder un- 
vollstän dige Angaben macht, welche zu einer Verkürzung der Steuer zu führen 
geeignet sind. 
Art. 61. 
Die Hinterziehung unterliegt einer Geldstrafe im fünf= bis zehnfachen Betrage der- 
jenigen Jahressteuer, deren Hinterziehung unternommen wurde. 
Kann der Betrag der Jahressteuer, deren Hinterziehung unternommen wurde, ziffer- 
mäßig nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe bis zu tausend Mark zu erkennen. 
Werden jedoch die unterlassenen oder unrichtigen Angaben (Art. 60 lit. a und b) noch 
vor der Einleitung eines Strafverfahrens bei dem einschlägigen Rentamte nachgebracht, 
berichtigt oder ergänzt, so tritt statt der obigen Hinterziehungsstrafe eine Ordnungsstrafe 
bis zu hundert Mark ein. 
Ist aus den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die unter lit. a des Art. 60 
erwähnte Verschweigung oder Abgabe von unrichtigen oder unvollständigen Erklärungen, 
oder die Ertheilung der unter lit. b des Art. 60 erwähnten unrichtigen oder unvollständigen 
Aufschlüsse nicht in der Absicht, die Steuer zu hinterziehen, erfolgte, so tritt eine Ord- 
nungsstrafe bis zu hundert Mark ein, soferne nicht die verschwiegenen, unrichtigen oder 
unvollständigen Angaben noch vor der Einleitung eines Strafverfahrens bei dem ein- 
schlägigen Rentamte nachgebracht, berichtigt oder ergänzt werden. In letzterem Falle findet 
die Verhängung einer Strafe nicht statt. 
Art. 62. 
Neben der verhängten Geldstrafe ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten. 
Wird die Hinterziehung nicht sofort bei den Verhandlungen des Gewerbsteuerausschusses
	        
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