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#ber der Berufungskommission, sondern erst später entdeckt, so ist hierüber vom Rentamte
dem Gewerbsteuerausschusse bei seinem nächsten Zusammentritte Mittheilung zu machen.
Der letztere hat, soferne er die rentamtliche Mittheilung für begründet erachtet, eine
nenerliche Feststellung der Normal= und Betriebsanlage vorbehaltlich der gesetzlichen Rechts-
mittel vorzunehmen.
Die hienach festgesetzte Gewerbsteuer ist für die Bemessung der Hinterziehungsstrafe in
Berücksichtigung zu nehmen.
Art. 63.
Mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünfzig Mark ist zu belegen, wer ohne genügenden
Ertschuldigungsgrund
1) der Aufforderung zur Einreichung der unter Art. 22 Abs. 3 erwähnten Anzeigen
nicht rechtzeitig nachkommt,
2) der gemäß Art. 26 Abs. 3 Ziff. 2, Art. 35 Abs. 2 und 4 oder Art. 48 Abs. 4
ergangenen Aufforderung zur Auskunftsertheilung oder zur eidlichen Vernehmung
nicht Folge leistet,
3) die abgeforderte Steuererklärung (Art. 26 Abs. 3 Ziff. 1) unterläßt, die ange-
ordnete Einsicht der gewerblichen Unternehmung (Art. 26 Abs. 3 Ziff. 3 lit. a
und Art. 35 Abs. 2) verhindert, die gemäß Art. 26 Abs. 3 Ziff. 3 lit. b an-
geordnete Vorlage von Rechnungsabschlüssen und Geschäftsberichten unterläßt,
oder die vom Steuerausschusse (Art. 35 Abs. 3) verlangten Aufschlüsse nicht
ertheilt,
4) den von der Staatsregierung ausdrücklich mit Strafe bedrohten Bestimmungen
der zu gegenwärtigem Gesetze ergehenden Vollzugsvorschriften zuwiderhandelt.
Art. 64.
Mit Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark ist zu belegen:
1) wer, ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund geltend zu machen, oder,
nachdem dieser verworfen ist, die Uebernahme der Funktion eines Mitgliedes des
Gewerbsteuerausschusses oder der Berufungskommission verweigert,