Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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2) wer der nach Art. 34 oder Art. 54 Abs. 1 eidlich übernommenen Verpflichtung 
zur Geheimhaltung der Ausschuß= oder Berufungsverhandlungen zuwiderhandelt. 
In den unter Ziff. 2 erwähnten Fällen findet die Strafverfolgung nur auf Antrag 
des Verletzten statt. 
Die unter Ziff. 1 angedrohte Ordnungsstrafe kann wiederholt und insolange ausge- 
sprochen werden, bis das betreffende Mitglied seiner Verpflichtung nachkommt oder derselben 
enthoben ist. 
Art. 65. 
Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Zuwiderhandlungen nach Art. 60 
bis 64 des gegenwärtigen Gesetzes richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Reichs- 
Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung. 
Hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Vorschriften in Art. 86, 
87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, Art. 90, 91 und 92 
Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung 
mit der Maßgabe, daß an Stelle der Zollbehörden hier die Rentämter zu treten haben. 
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen nach Art. 60 bis 64 des gegenwärtigen 
Gesetzes verjährt in drei Jahren; die Vollstreckung der sechsskräftig ausgesprochenen Strafen 
verjährt in fünf Jahren. 
Art. 66. 
Mitglieder eines Gewerbsteuerausschusses oder einer Berufungskommission, welche ohne 
entschuldbaren Grund an den anberaumten Sitzungen nicht oder nicht rechtzeitig theilnehmen, 
können durch die Regierung, Kammer der Finanzen, in eine Ordnungsstrafe bis zu fünfzig 
Mark verfällt werden und haben die durch ihre Säumniß entstandenen Kosten zu tragen. 
Art. 67. 
Gemeindebeamte und Bedienstete, welche den ihnen nach gegenwärtigem Gesetze und 
den hiezu erlassenen Vollzugsvorschriften obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, sind 
von der vorgesetzten Aussichtsbehörde im Disziplinarwege hiezu anzuhalten.
	        
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