Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die Finanzbehörden sind berechtigt, die erforderlichen Leistungen auf Kosten der säumigen 
Beamten herstellen zu lassen. 
Art. 68. 
Die nach diesem Gesetze verhängten Geld= und Ordnungsstrafen fallen zur Hälfte an 
den Armenfond desjenigen Ortes, in welchem der Bestrafte seinen Wohnsitz oder in Er- 
umglung eines solchen seinen Gewerbssitz hat. 
VI. Abschnitt. 
fiosten des Verfahrens und Schlußbestimmungen. 
Art. 69. 
Die auf die Gewerbsteueranlage erwachsenden Verhandlungen sind gebührenfrei. 
Hinsichtlich der Gebührenpflicht in Bezug auf die Ergreifung von Rechtsmitteln 
komnen die allgemeinen Gebührennormen zur Anwendung. 
Art. 70. 
Den Mitgliedern der Gewerbsteuerausschüsse und Berufungskommissionen wird für 
Reisekosten und Zeitverlust eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse geleistet, 
k#ren Höhe durch Ministerialvorschrift geregelt wird. 
Art. 71. 
Sämmtliche übrige Kosten des Verfahrens, soweit sich dieselben nicht auf Verrich- 
tugen beziehen, die nach dem Gesetze den Gemeindebehörden oder deren Organen zugewiesen 
sud, und soweit dieselben nicht in Gemäßheit besonderer gesetzlicher Vorschriften von den 
Betheiligten getragen werden müssen, werden gleichfalls aus der Staatskasse bestritten. 
Die Kosten für die zum Vollzuge des Gesetzes nothwendigen Formularpapiere werden 
in jedem Falle von der Staatskasse bestritten.
	        
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