Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Art. 72. 
Der Steuerpflichtige, welcher die Berufung ergriffen hat, trägt, soferne dieselbe voll- 
ständig verworfen wird, die Kosten des Verfahrens in dem von der bescheidenden Stelle 
festzusetzenden Betrage. 
Wird der Berufung nur zum Theile stattgegeben, so kann die entscheidende Stelle 
dem beschwerdeführenden Steuerpflichtigen die Tragung der Kosten insoweit überweisen, als 
solche auf den für unbegründet erachteten Theil des Beschwerdevorbringens erwachsen sind. 
Die Staatskasse übernimmt in keinem Falle die Vergütung von Kosten, welche dem 
beschwerdeführenden Steuerpflichtigen auf die von ihm unternommene Ausführung und 
Begründung eines Rechtsmittels erwachsen. 
Art. 73. 
Die Erhebung der Gewerbsteuer findet ratenweise an bestimmten Steuerzielen statt, 
deren Termine im Verordnungswege festgesetzt werden. 
Steuerpflichtige, welche bei der Gewerbsteueranlage übergangen oder wegen einer straf- 
baren Zuwiderhandlung gegen das Gesetz mit einem niedrigeren Steuersatze veranlagt worden 
sind, als dieß zufolge des Gesetzes hätte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung des der 
Staatskasse dadurch entzogenen Betrages verpflichtet. Derartige Nachzahlungen sind jedoch 
nur auf fünf Jahre zurück zu verfolgen. 
Ergibt sich die Thatsache der Steuerverkürzung erst nach dem Tode des Steuerpflichtigen, 
so ist die Nachzahlung des entzogenen Steuerbetrages aus der Erbschaftsmasse beziehungs- 
weise von den Erben zu leisten; stellt sich die Steuerverkürzung als eine Hinterziehung im 
Sinne des Art. 60 dar, so erhöht sich die Nachzahlung um das Fünf= bis Zehnfache des 
höchsten in einem der drei letzten Jahre hinterzogenen Steuerbetrages. 
Die Erben haften nur soweit, als sie durch die Erbschaft bereichert sind, soferne dieß 
jedoch der Fall ist, solidarisch. 
In den Fällen des Abs. 2 und 3 gelangt das in Art. 62 Abs. 2 und 3 vorgezeich- 
nete Verfahren zur Anwendung.
	        
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