Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Auf jene Aenderungen, dann Ab= und Zugänge an der Gewerbsteuer, welche noch 
vor dem 1. Januar 1882 gemäß Art. 57 und 58 des Gewerbsteuergesetzes vom 1. Juli 1856 
für die Erhebung oder Abschreibung der Steuer in Wirksamkeit treten würden, haben die 
Bestimmungen des letzteren Gesetzes, und zwar auch rücksichtlich des Verfahrens und der 
Strafen Anwendung zu finden. 
Gegeben Schloß Berg, den 19. Mai 1881. 
Ludwig. 
Dr. v. Eutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fãustle. v. Maillinger v. Niedel. Frhr. v. Trailshein. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr.
	        
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