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a. Ausbruch der
Seuche.
0. Maul- und Klanenseuche des Rindviehes, der Schafe, Ziegen und Schweine.
g. 57.
Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche durch das Gutachten
des beamteten Thierarztes (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) festgestellt (S. 12
des Gesetzes), so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenaus-
brüche in dem Seuchenorte selbst oder in dessen Umgegend sofort die erfor-
derlichen polizeilichen Schutzmaßregeln anordnen, ohne daß es in jedem Falle
einer vorgängigen sachverständigen Ermittelung durch den beamteten Thierarzt
bedarf (§. 15 des Gesetzes).
g. 58.
Der erstmalige Ausbruch der Maul= und Klauenseuche in einer bis
dahin seuchenfreien Ortschaft ist nach erfolgter Feststellung von der Polizei-
behörde auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amt-
liche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen
geeigneten Stelle mit der Inschrift: „Maul= und Klauenseuche“ zu versehen.
g. 59.
Die kranken und die verdächtigen Wiederkäuer und Schweine unterliegen
der Gehöftsperre mit den nachstehend aufgeführten Erleichterungen. Als ver-
dächtig (. 1 Absatz 2 des Gesetzes) gelten alle Wiederkäuek und Schweine,
welche mit kranken Thieren in einem und demselben Stalle aufgestellt sind.
Die Benutzung kranker Thiere zur Feldarbeit und der Weidegang der-
selben darf unter der Bedingung gestattet werden, daß die Thiere dabei keine
Wege und keine Weiden betreten, welche von gesunden Wiederkäuern und
Schweinen aus anderen Gehöften benutzt werden, und daß sie auf der Weide
mit solchen Wiederkäuern und Schweinen nicht in Berührung kommen. Im
Falle unverhältnißmäßiger wirthschaftlicher Nachtheile können von der höheren