Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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a.  Ausbruch  der

Seuche.

0.  Maul-  und  Klanenseuche  des  Rindviehes,  der  Schafe,  Ziegen  und  Schweine.

g.  57.

Ist  der  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  durch  das  Gutachten
des  beamteten  Thierarztes  (§.  2  Absatz  3  des  Gesetzes)  festgestellt  (S.  12
des  Gesetzes),  so  kann  die  Polizeibehörde  auf  die  Anzeige  neuer  Seuchenausbrüche
  in  dem  Seuchenorte  selbst  oder  in  dessen  Umgegend  sofort  die  erforderlichen
  polizeilichen  Schutzmaßregeln  anordnen,  ohne  daß  es  in  jedem  Falle
einer  vorgängigen  sachverständigen  Ermittelung  durch  den  beamteten  Thierarzt

bedarf  (§.  15  des  Gesetzes).

g.  58.

Der  erstmalige  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  einer  bis
dahin  seuchenfreien  Ortschaft  ist  nach  erfolgter  Feststellung  von  der  Polizeibehörde
  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche
  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.

Das  Seuchengehöft  ist  am  Haupteingangsthor  oder  an  einer  sonstigen
geeigneten  Stelle  mit  der  Inschrift:  „Maul=  und  Klauenseuche“  zu  versehen.

g.  59.

Die  kranken  und  die  verdächtigen  Wiederkäuer  und  Schweine  unterliegen
der  Gehöftsperre  mit  den  nachstehend  aufgeführten  Erleichterungen.  Als  verdächtig
  (.  1  Absatz  2  des  Gesetzes)  gelten  alle  Wiederkäuek  und  Schweine,
welche  mit  kranken  Thieren  in  einem  und  demselben  Stalle  aufgestellt  sind.

Die  Benutzung  kranker  Thiere  zur  Feldarbeit  und  der  Weidegang  derselben
  darf  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  die  Thiere  dabei  keine
Wege  und  keine  Weiden  betreten,  welche  von  gesunden  Wiederkäuern  und
Schweinen  aus  anderen  Gehöften  benutzt  werden,  und  daß  sie  auf  der  Weide
mit  solchen  Wiederkäuern  und  Schweinen  nicht  in  Berührung  kommen.  Im
Falle  unverhältnißmäßiger  wirthschaftlicher  Nachtheile  können  von  der  höheren