50 8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung.
geteilt, so geht die Heimat des A sowie die Heimat seiner
Familienangehörigen, speziell die ursprüngliche Heimat seiner
Kinder auf die neue Gemeinde V auch dann über, wenn A
zur Zeit dieser Gemeindebezirksveränderung sein Anwesen in
der Ortschaft B schon veräußert hatte, bezw. aus irgend
einem anderen Grunde nicht mehr besaß.
Hieher ist noch zu konstatieren, daß nach Art. 4 Abf.
IV der Gem.-Ordn. die freiwillige Auflösung einer Ge-
meinde nur dann stattfinden, also vom Ministerium nur dann
genehmigt werden darf, wenn die Erwerbung neuer Heimat-
rechte für die in der freiwillig sich auflösenden Gemeinde
heimatberechtigten Personen gesichert ist, also feststeht, wo
dieselben mit dem Momente der Auflösung ihrer bisherigen
Heimatgemeinde ein neues Heimatrecht erwerben.
Weiteres über den Einfluß von Gemeindebezirksveränder-
ungen auf die Heimatsverhältnisse s. unten bei Heimat Bd. 3
§ 249.27
Ad 2. Bezüglich der Ausscheidung des Gemeindevermögens ist zu
unterscheiden zwischen
a. der formellen Seite und der Zuständigkeitsfrage,
b. der materiellen Seite.
ad a. Was zunächst die erstere (formelle) anbelangt, so ist der
Grundsatz festzuhalten, daß solche Vermögensausscheidungen
nicht dem bürgerlichen Rechte angehören, sondern öffentlich-
rechtlicher Natur sind. Dieser Grundsatz hat gesetzlichen Aus-
druck erhalten durch den Art. 11 des Verw.-Ger.-Hof-Ges.,
welcher bestimmt: „Wenn Aenderungen im Bestande von
Gemeinden, Distrikten, Kreisen oder Schulverbänden ein-
treten und sich die Beteiligten über die Teilung oder Aus-
einandersetzung des Gemeinde-, Distrikts-, Kreis= oder Schul-
Vermögens oder über die Rechte und Pflichten in Bezug auf
bestehende Anstalten nicht gütlich zu einigen vermögen, so
tritt in letzterer Beziehung schiedsrichterliche Entscheidung ein.
Diese steht zu:
1) einer von dem kgl. Staatsministerium des Innern dele-
gierten Kreisregierung, K. d. J., in denjenigen Fällen,
in denen eine Gemeinde, welche einer Kreisregierung
:71) Außer den bereits im Texte genannten Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes
vom 19. August 1881 Bd. 3, 240 f. und vom 22. Februar 1884 Bd. 5, 149 siehe
noch die Entsch des Verw.-Ger-Hofes vom 2. April 1886 Bd. 8, 1: Bei einer
nach § 2 Ziff. IV lit. b und d des Ansässigmachungsges. vom 1. Juli 1834 in
einer Gemeinde erfolgten Ansässigmachung eines an einem bestimmten Orte dieser
Gemeinde stationierten öffentlichen Dieners hatte die Abtretung des Stationsortes
von dem Gemeindebezirke eine Aenderung in dem Heimatverhältnis jener
Person zur letzteren Gemeinde nicht zur Folge.