44
b. Desinfektion.
G. 66.
Wird die Seuche in Treibherden oder bei Thieren, die sich auf dem
Transporte befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförde-
rung zu verbieten und die Absperrung der Thiere anzuordnen.
Im Falle die Thiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen
können, wo dieselben durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die
Polizeibehörde die Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten, daß die
Thiere unterwegs fremde Gehäfte nicht betreten, und daß die kranken Thiere
zu Wagen transportirt werden.
Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen
Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage
in Kenntniß zu setzen.
S. 67.
Die von kranken Thieren benutzten Räumlichkeiten sind nach dem Er-
löschen der Seuche oder nach der Entfernung der kranken Thiere gründlich
zu reinigen.
Die von fremden kranken Thieren benutzten Räumlichkeiten auf Bieh-
höfen oder in Gasthöfen sind der Anordnung des beamteten Thierarztes ent-
sprechend sofort unter polizeilicher Ueberwachung zu desinfiziren. Ausnahms-
weise kann eine solche Desinfektion auch in anderen Fällen angeordnet werden.
Der Besitzer der betreffenden Räumlichkeit oder der Vertreter des Besitzers
ist anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen
zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thier-
arzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.
SF. 68.
Die Vorschriften der S#. 58 bis 67 dieser Instruktion erstrecken sich
nicht auf diejenigen Thiere, welche sich mit den krankhaften Folgezuständen
der Maul= und Klauenseuche behaftet zeigen.