Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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7. 1 
*)* 
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln e. Aufbebung der 
sub aufzuheben, wenn in dem Gehöfte, der Ortschaft oder dem weiteren Um-- Schnsmahregeln. 
knise, auf welche die Schutzmaßregeln sich beziehen, innerhalb 14 Tagen kein 
### Erkrankungsfall vorgekommen ist. 
Die Polizeibehörde hat dem Führer einer nach Vorschrift des g. 66 
Egesperrten Treibherde auf seinen Antrag eine Bescheinigung darüber auszu- 
selen, doß die angeordneten Schutzmaßregeln wieder aufgehoben sind. 
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche durch 
alche Publikation in gleicher Weise, wie der Ausbruch der Seuche (K. 58), 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
E. Lungenseuche des Rindviehs. 
S. 70. 
Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt (K. 12 des Gesetzes), oder #. Ermittelung 
begt der Berdacht eines Seucheuausbruchs vor, so muß von der Polizeibe= des echen- 
#rde und von dem beamteten Thierarzte (K. 2 Abs. 3 des Gesetzes) möglichst 
ermittelt werden, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden 
laben, ob das kranke oder der Seuche verdächtige Vieh mit anderem Rindvieh 
n Berührung gekommen, ob Rindvieh aus dem Gehöfte neuerdings geschlachtet, 
sgeführt oder in verdächtiger Weise entfernt, ob und wo das kranke oder 
ner Seuche verdächtige Vieh etwa angekauft ist, und wer der frühere Besitzer 
v#e. Nach dem Ergebniß dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen 
Noßregeln ohne Verzug zu treffen und nöthigenfalls die anderen betheiligten 
Pelizeibehörden von der Sachlage in Kenntniß zu setzen. 
C. 71. 
Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöfte ein Thier unter Erschein- 
zngHen, welche den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach 
dem motivirten schriftlichen Gutachten des beamteten Thierarztes aber nur 
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