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b. Berdacht der
Seuche oder
der Ansteckung.
mittelst Zerlegung des Thieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein
Fall der Lungenseuche vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tödtung und
Zerlegung des Thieres anzuordnen.
g. 72.
Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere
Verbreitung der Lungenseuche in einem Orte stattgefunden hat, so kann eine
Revision sämmtlicher Rindviehbestände des Ortes oder einzelner Ortstheile
durch den beamteten Thierarzt von der Polizeibehörde angeordnet werden.
g. 78.
Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachts
in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt
die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und
verdächtigen Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anzuordnen.
Von dieser Anordnung, welche dem Besitzer des Rindviehes oder dem Ver-
treter des Besitzers durch protokollarische oder anderweitige schriftliche Eröff-
nung mitzutheilen ist, hat der beamtete Thierarzt sofort der Polizeibehörde
eine Anzeige zu machen.
Zugleich hat der beamtete Thierarzt in seinem Berichte an die Polizei-
behörde die erkrankten, die der Seuche verdächtigen, sowie die übrigen auf
dem Seuchengehöfte befindlichen Thiere näher zu bezeichnen.
g. 74.
Der Rindviehbestand eines bisher seuchenfreien Gehöfftes ist unter poli-
zeiliche Beobachtung zu stellen, wenn durch amtliche Erhebungen festgestellt ist:
1. daß sich unter dem Viehbestande ein der Stuche verdächtiges
Thier befindet,
oder
2. daß innerhalb der letzten 60 Tage sich unter dem Viehbestande ein
der Seuche verdächtiges Thier befunden hat.