Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

46 
b. Berdacht der 
Seuche oder 
der Ansteckung. 
mittelst Zerlegung des Thieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein 
Fall der Lungenseuche vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tödtung und 
Zerlegung des Thieres anzuordnen. 
g. 72. 
Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere 
Verbreitung der Lungenseuche in einem Orte stattgefunden hat, so kann eine 
Revision sämmtlicher Rindviehbestände des Ortes oder einzelner Ortstheile 
durch den beamteten Thierarzt von der Polizeibehörde angeordnet werden. 
g. 78. 
Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachts 
in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt 
die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und 
verdächtigen Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anzuordnen. 
Von dieser Anordnung, welche dem Besitzer des Rindviehes oder dem Ver- 
treter des Besitzers durch protokollarische oder anderweitige schriftliche Eröff- 
nung mitzutheilen ist, hat der beamtete Thierarzt sofort der Polizeibehörde 
eine Anzeige zu machen. 
Zugleich hat der beamtete Thierarzt in seinem Berichte an die Polizei- 
behörde die erkrankten, die der Seuche verdächtigen, sowie die übrigen auf 
dem Seuchengehöfte befindlichen Thiere näher zu bezeichnen. 
g. 74. 
Der Rindviehbestand eines bisher seuchenfreien Gehöfftes ist unter poli- 
zeiliche Beobachtung zu stellen, wenn durch amtliche Erhebungen festgestellt ist: 
1. daß sich unter dem Viehbestande ein der Stuche verdächtiges 
Thier befindet, 
oder 
2. daß innerhalb der letzten 60 Tage sich unter dem Viehbestande ein 
der Seuche verdächtiges Thier befunden hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.