Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Normalanlage und zwar in Orten 
mit einer Bevölkerung 
  
  
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Branntweinbrennereien, und zwar: 
a) als Nebenbetrieb (der Land- 
wirthschaft oder eines sonstigen 
Gewerbes) . 
b) als Hauptbetrieb (gewerbs- 
oder fabrikmäßig betriebene 
Branntweinbrennereien) 
  
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a. b. C. d. . 
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Bezeichnung der Gewerbe unter 10004000 D0000 und 
Seelen 
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Seelen 4000 0000 auf die 
Seelen Seelen Bevölker= 
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Dieselben sind, soferne sie 
nicht mehr als 12 Hekto- 
liter jährlich erzeugen, 
steuerfrei. Erzeugen die- 
selben mehr als 12 Hekto- 
liter, so wird vom drei- 
zebnten beginnend für 
jeden Hektoliter der Be- 
trag von 14 Pfennig in 
Ansatz gebracht. 
5 401Für jeden im Jahre erzeug- 
  
  
ten Hekroliter Brannt- 
wein wird der Betrag 
von 14 Pfennig als Be- 
triebsanlage in Ansatz 
gebracht. 
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