Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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seh- und Vererduungs-gia 
für das 
Königreich Bayern. 
3. 
München, den 13. Juni 1881. 
  
Inhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 3. Juni 1881, die Zulassung der Lehrer an den isolirten Latein-, 
den Real= und landwirthschaftlichen Schulen zu dem allgemeinen Unterstützungsvereine für die Hinterlassenen 
der bayerischen Staatsdiener und der hiemit verbundenen Töchterkasse betreffend. — Hofdienst-Nachricht. — 
Ordens-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Decoration. —. 
Königlich italienisches Consulat in München. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. 
  
——1 14 —— — — — — — —–— —. 
  
...—]]4 — — 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Zulassung der Lehrer an den isolirten Latein-, 
den Real= und landwirthschaftlichen Schulen zu dem allgemeinen Unterstützungsvereine für die Hinter- 
lassenen der bayerischen Staatsdiener und der hiemit verbundenen Töchterkasse betr. 
Ludwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Verzog von BZayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Nachdem die Zulassung der Studienlehrer an den isolirten Lateinschulen und der 
Lehrer an den Real= und Kreisackerbau-Schulen, sowie an der Kreislandwirthschaftsschule 
in Lichtenhof zu dem allgemeinen Unterstützungsvereine für die Hinterlassenen der bayerischen 
Staatsdiener und der damit verbundenen Töchterkasse dadurch bedingt ist, daß die Anstel- 
lungs= und Besoldungsmehrungs-Taren, beziehungsweise die an deren Stelle getretenen 
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