Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

7. 
Die polizeiliche Beobachtung soll sich auf eine Frist von 60 Tagen er- 
srecken, die im Falle zu 1. mit dem Tage beginnt, an welchem die ver- 
Hächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt sind, und im Falle zu 2. mit dem 
Tage, an welchem das der Seuche verdächtige Thier aus dem Viehbestande 
WMtsernt ist. 1 
Wird der Verdacht durch weitere Ermittelungen des beamteten Thier- 
a#tes vor Ablauf der 60tägigen Frist beseitigt, so muß die Beobachtung 
sejert wieder aufgehoben werden. 
K. 75. 
Die Polizeibehörde hat von dem beamteten Thierarzte ein Verzeichniß 
ta anter Beobachtung gestellten Rindviehbestandes aufnehmen zu lassen und 
be Besitzer oder dessen Vertreter anzuhalten: 
anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, welche 
für die unter Beobachtung gestellten Thiere bestimmt sind; auch ohne 
polizeiliche Genehmigung kein Thier des Bestandes in andere Stall- 
ungen, beziehentlich Gehöfte zu bringen oder schlachten zu lassen; 
Verkehr mit fremdem Rindvieh auf dem Gehöfte nicht zu gestatten; 
von dem etwaigen Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen 
bei einem Thiere des Bestandes sofort der Polizeibehörde eine Anzeige 
zu machen. 
So lange die unter Beobachtung gestellten Thiere keine verdächtigen 
Krankheitserscheinungen zeigen, ist der Gebrauch derselben zur Arbeit zu ge- 
statten. Der Weidegang dieser Thiere ist nur unter der Bedingung zu gestatten, 
daß eine Berührung des verdächtigen Viehes mit dem Rindvieh anderer 
Gehöfte auf der Weide durch entsprechende Vorkehrungen verhindert wird. 
S. 76. 
Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen 
lei einem der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere hat die Polizei- 
lehärde ohne Verzug die Untersuchung desselben durch den beamteten Thier- 
azt zu veranlassen. 
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