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4) wenn der erlassene Beschluß in Folge erhobenen Einspruches ohne Einleitung
eines Disziplinarverfahrens außer Wirksamkeit gesetzt, oder durch Disziplinar-
beschluß aufgehoben wurde und
2) wenn die Entziehung des Diensteinkommens durch rechtskräftiges Disziplinar-
urtheil ausgesprochen ist.
In den sub Ziff. 1 bezeichneten Fällen erstattet der Präsident der Disziplinarkammer
gleichzeitig auch gesonderte Anzeige an das k. Staatsministerium der Justiz; in dem Falle
sub Ziff. 2 dagegen kann eine solche Anzeige im Hinblicke auf die in K. 10 angeordnete
Vorlage einer Urtheilsabschrift unterbleiben.
g. 3.
Gesuche um Entlassung aus dem Staatsdienste unter Verzicht auf Titel und Funk-
tionszeichen sowie auf Gehalts= und Ruhegehaltsanspruch (Art. 9 des Disziplinargesetzes)
sind bei der unmittelbar vorgesetzten Dienstaufsichtsbehörde einzureichen und von da an das
k. Staatsministerium der Justiz einzubefördern. Der Präsident des vorgesetzten Ober-
landesgerichtes und, wenn es sich um einen Senatspräsidenten oder Rath des obersten
Landesgerichtes handelt, der Präsident des letzteren verständigt die Disziplinarkammer von
der Einreichung eines solchen Gesuches und von der hierauf erfolgten Entschließung.
Die in Art. 8 des Disziplinargesetzes bezeichneten Richter haben die Erklärung über
den in Art. 9 Abs. 2 1. c. erwähnten Verzicht unmittelbar bei dem k. Staatsministerium
der Justiz einzureichen, welch' letzteres sodann die entsprechende Mittheilung an die Diszi-
plinarkammer gelangen läßt.
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Ist gegen einen Richterbeamten ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet, so haben die
Staatsanwälte
A. die unmittelbar vorgesetzte Dienstaufsichtsbehörde
a) von der Erhebung der öffentlichen Klage,
b) von dem Inhalte des auf das vorbereitende Verfahren oder auf die Vor-
untersuchung erlassenen, nicht mehr anfechtbaren Beschlusses der Strafkammer,
c) von dem Strafurtheile, sobald dasselbe die Rechtskraft beschritten hat,