Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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g. 7. 
Die Zustellung der von Amtswegen angeordneten Ladungen von Zeugen und Sach- 
veständigen erfolgt entweder auf Ersuchen des Gerichtsschreibers durch die Post oder durch 
den Gerichtsvollzieher. Letzterer ist nur aus besonderen Gründen mit der Zustellung zu 
beauftragen. 
Für den Nachweis der Zustellung sind die durch Ziff. 1 der Bekanntmachung vom 
29. August 1879 — Justiz-Minist.-Bl. S. 555 — bestimmten vereinfachten Formen 
maßgebend. 
Der mit der Führung der Voruntersuchung beauftragte Richter kann Zeugen und 
Sechverständige auch in der in Ziff. 2 der vorerwähnten Bekanntmachung bezeichneten 
Peise zum Vernehmungstermine bestellen. 
Auf die unmittelbare Ladung von Zeugen und Sachverständigen durch den Angeschul- 
biten finden die Bestimmungen der S#§. 37, 38 der Reichs-Strafprozeßordnung Anwendung. 
8. 8. 
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Disziplinargerichten müssen durch 
r Oberstaatsanwälte persönlich besorgt und dürfen nur in Fällen unabwendbarer Verhin- 
keung einem Stellvertreter übertragen werden. · 
Z.9. 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1879, 16. März und 
13. November 1880, die Sitzungskleidung betreffend (Justiz-Minist.-Bl. 1879, 1880, 
S. 1909, 75 und 353) gelten auch für die Disziplinargerichte und für die bei denselben 
auftretenden Rechtsanwälte. 
G. 10. 
In den Fällen des Art. 58 Abs. 3 des Disziplinargesetzes hat die vorgeschriebene 
Vorlage der beglaubigten Abschrift des rechtskräftigen Urtheiles sofort nach dem Eintritte 
der Rechtskraft zu erfolgen. 
Ist gegen einen im aktiven Dienste stehenden Richterbeamten auf Verweis oder Geld- 
strase erkannt, oder wurde über einen im Ruhestande befindlichen oder gemäß §. 19 der
	        
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