Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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IX. Beilage zur Verfassungsurkunde entlassenen Richter eine der in Art. 8 Ziff 1 und 2 
des Disziplinargesetzes bezeichneten Strafen verhängt, so erstattet der Präsident der Dis- 
ziplinarkammer hierüber Anzeige an das k. Staatsministerium der Justiz, und bringt zu- 
gleich eine Abschrift des rechtskräftigen Urtheils in Vorlage. Ueber die Verurtheilung in 
eine der in Art. 8 Abs. 3 1. c. erwähnten Strafen ist auch der Finanzstelle, bei welcher 
der betreffende Richterbeamte seinen Ruhegehalt ausbezahlt erhält, geeignete Mittheilung 
zu machen. 
Die Präsidenten der Disziplinarkammern haben ferner die unmittelbar vorgesetzten 
Dienstaufsichtsbehörden von allen Verurtheilungen im aktiven Dienste stehender Richter in 
Kenntniß zu setzen und denselben behufs Ergänzung der Personalakten Abschrift des Dis- 
ziplinarurtheiles zu übermitteln. 
Gleiche Mittheilung hat an die unmittelbar vorgesetzte Dienstaufsichtsbehörde des 
letzten dienstlichen Wohnsitzes zu erfolgen, wenn das Urtheil gegen einen im bloß zeitwei- 
ligen Ruhestande befindlichen Richterbeamten erlassen ist. 
8. 11. 
In den Fällen des Art. 65 und 71 des Disziplinargesetzes obliegt den unmittelbar 
vorgesetzten Dienstaufsichtsbehörden die Verpflichtung, unter näherer Darlegung des Sach- 
verhaltes Anzeige an das k. Staatsministerium der Justiz zu erstatten. 
Die gleiche Pflicht haben die höheren Dienstaufsichtsbehörden, wenn sie Kenntniß von 
den in den vorbezeichneten Gesetzesstellen erwähnten Thatsachen erlangen und eine Anzeige 
noch nicht erstattet ist. 
Die Wahrung der dienstlichen Interessen erfordert, daß Verzögerungen dieser Anzeigen 
sorgfältig vermieden, und letztere insbesondere auch in Fällen voraussichtlich länger andau- 
ernder Krankheit richterlicher Beamten rechtzeitig in Vorlage gebracht werden. 
". 12. 
Alle Anzeigen, Vorlagen und Mittheilungen an das k. Staatsministerium der Justiz 
und an die Disziplinarkammern, sowie alle Mittheilungen der letzteren an die Dienstauf- 
sichtsbehörden haben auf dem Dienstwege zu erfolgen.
	        
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