Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

36. 621 
K. 13. 
Unter „unmittelbar vorgesetzter Dienstaufsichtsbehörde“ im Sinne gegenwärtiger Be- 
kanntmachung ist zu verstehen: « 
1)basKöniglicheStaatsministeriumderJustizfür-diebeidemselbenverwenbeten 
Richterbeamten sowie für den Präsidenten des obersten Landesgerichtes und die 
Präsidenten der Oberlandesgerichte; 
2) der Präsident des obersten Landesgerichtes für die Richter dieses Gerichtes; 
3) der Präsident des Oberlandesgerichtes für die Richter dieses Gerichtes und für 
die Präsidenten der Landgerichte des Bezirkes; 
4) der Präsident des Landgerichtes für die Richter dieses Gerichtes sowie für die 
mit der Dienstaufsicht betrauten Ober-Amtsrichter des Bezirkes; 
5) der Ober-Amtsrichter, welchem die Dienstaufsicht zusteht, für die Nichter des 
Amtsgerichtes. 
C. 14. 
In Ansehung der Handelsrichter und der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes 
finden die vorstehenden Bestimmungen gegenwärtiger Bekanntmachung mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß, soferne es sich um Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes 
##andelt, das, was dort von dem Präsidenten des obersten Landesgerichtes bemerkt ist, von 
dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes gilt, und an Stelle des Königlichen Staats- 
ministeriums der Justiz das Königliche Staatsministerium des Innern tritt. 
G. 15. 
Die Regiebedürfnisse der Disziplinargerichte werden aus den Regiemitteln der Gerichts- 
höfe bestritten, bei welchen sie errichtet sind. 
g. 16. 
Jede bei einem Disziplinargerichte anfallende Disziplinarsache ist in ein Register ein- 
zutragen, über dessen Anlegung und Führung der Präsident dieses Gerichtes die erforder- 
licen Anordnungen erläßt. 
Bezüglich der Behandlung der im Disziplinarverfahren erwachsenen Akten finden die 
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