Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Bestimmungen des S. 47 Ziff. 3 der Bekanntmachung vom 144. September 1879, die 
Dienstvorschriften für die Gerichtsschreiber betreffend, (Justizministerlalblatt Seite 823 folg.) 
entsprechende Anwendung. 
g. 17. 
Ueber das in der fünften und sechsten Abtheilung des Disziplinargesetzes behandelte 
Verfahren, welches die unfreiwillige Versetzung eines Richterbeamten auf eine andere Stelle 
oder in den Ruhestand bezielt, werden gesonderte Akten nach Maßgabe der von den Prä- 
sidenten der betreffenden Gerichtshöfe zu erlassenden Anordnungen geführt. # 
6. 18. 
Die Präsidenten der Disziplinargerichte haben je innerhalb eines Monates nach Schluß 
des Geschäftsjahres, zum erstenmale im Januar 1882, Geschäftsübersichten nach dem 
Muster der beifolgenden Tabellen A und B an das Königliche Staatsministerium der Justiz 
einzusenden. 
München, den 24. Mai 1881. 
v. Pfeufer. Dr. v. Fäullle. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Röckelein.
	        
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