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e. Ausbruch der Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so hat die Polizeibehörde
Seuche. denselben auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amt-
liche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen. ,
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen
geeigneten Stelle mit der Inschrift „Lungenseuche“ zu versehen.
S. 78.
Der beamtete Thierarzt ist zu beauftragen, unverzüglich den Viehbestand
des Seuchengehöftes aufzunehmen und die Thiere zu ermitteln, welche mit
der Lungenseuche behaftet oder der Seuche verdächtig sind. Alles übrige auf
dem Seuchengehöft befindliche Rindvieh, einschließlich derjenigen Stücke, welche
abgesondert in besonderen Stallungen aufsgestellt sind, gilt als der Ansteckung
verdächtig.
Ueber die stattgefundenen Ermittelungen hat der beamtete Thierarzt eine
schriftliche Aufnahme zu machen und der Polizeibehörde zu übergeben.
F. 79.
Die Polizeibehörde hat, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittelung
der zu leistenden Entschädigung, die sofortige Tödtung sämtlicher Thiere anzu-
ordnen, welche nach der schriftlichen Erklärung des beamteten Thierarztes an
der Lungenseuche erkrankt sind.
Die Täödtung verdächtiger Thiere kann nach dem Ermessen der höheren
Behörde angeordnet werden.
Ist eine völlig sichere Absperrung ausführbar, so kann die Polizeibehörde
auf Antrag des Besitzers für das Abschlachten der erkrankten oder verdächtigen
Thiere (Absatz 1 und 2) eine Frist von höchstens 14 Tagen gestatten (vergl.
auch S§. 88 und 89).
K. 80.
Das auf dem Seuchengehöft vorhandene verdächtige Rindvieh unterliegt
der Gehöftsperre mit den nachfolgenden Maßgaben: