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12-. Wiederaufnahme durch rechtskräftiges
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Urtheil geschlossener Verfahrent)
V. Beschlüsse des obersten Landesgerichts,
daß der Fall der unfreiwilligen Ver-
setzung auf eine andere Stelle
vorliege (Disz.-Ges. Art. 67 Abs. 2)
nicht vorliege „
VI. Beschlüsse des obersten Larbesgerichtes
daß die unfreiwillige Versetzung in den
Ruhestand
zulässig sei (Disz. Ges. Art. 73 Abs. 1
und 75)
nicht zulässig sei .
4) Die Art der Erledigung ist in der Spalte „Bemerkungen“ anzugeben.