Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

  
  
  
  
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12-. Wiederaufnahme durch rechtskräftiges 
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Urtheil geschlossener Verfahrent) 
V. Beschlüsse des obersten Landesgerichts, 
daß der Fall der unfreiwilligen Ver- 
setzung auf eine andere Stelle 
vorliege (Disz.-Ges. Art. 67 Abs. 2) 
nicht vorliege „ 
VI. Beschlüsse des obersten Larbesgerichtes 
daß die unfreiwillige Versetzung in den 
Ruhestand 
zulässig sei (Disz. Ges. Art. 73 Abs. 1 
und 75) 
nicht zulässig sei . 
  
4) Die Art der Erledigung ist in der Spalte „Bemerkungen“ anzugeben.