7.
1. Eine Ueberführung der verdächtigen Thiere in andere Stallungen
desselben oder eines anderen Gehöftes darf ohne ausdrückliche Er-
laubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden.
2. Der Gebrauch der Thiere zur Feldarbeit kann von der Polizei-
behörde gestattet werden, so lange dieselben keine verdächtigen
Krankheitserscheinungen zeigen.
Auch kann der Gebrauch solcher Thiere zu anderen Arbeiten
von der Polizeibehörde gestattet werden, wenn damit nach Lage
des Falles die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht ver-
bunden ist.
Der Gebrauch der Thiere zur Arbeit ist zu verbieten, wenn
anzunehmen ist, daß die Thiere dabei in fremde Stallungen oder
Gehöfte, oder auf Futterplätze, zu welchen anderes Rindvieh Zutritt
hat, gebracht werden.
3. Der Weidegang der verdächtigen Thiere ist zu gestatten, wenn die
zu beweidende Fläche von dem Rindvieh seuchefreier Gehöfte nicht
benutzt wird und wenn Vorsorge getroffen ist, daß auf der Weide
eine Berührung dieser Thiere mit gesundem Rindvieh aus anderen
Gehöften nicht stattfinden kann.
4. Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung
als Träger des Arsteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem
Seuchengehöft nicht entfernt werden.
g. 81.
Der Besitzer der unter Gehöftsperre gestellten Thiere, oder der Vertreter
besselben ist anzuhalten, von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen
lei einem Thiere sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen und die
arkrankten Thiere im Stalle zu behalten.
Auf diese Anzeige hat die Poltzeibehörde unverzüglich eine Untersuchung
der Thiere durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen.
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