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setgestellt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu verbieten, die
#g der erkrankten und die Absperrung der verdächtigen Thiere anzuordnen.
Beim Transport auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu
den Orte gestattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abge-
shlachtet werden sollen; jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berühr-
ug mit anderem Rindvieh ausgeschlossen wird.
S. 86.
Die Polizeibehörde kann die Ausführung des der polizeilichen Beobachtung
## den Absperrungsmaßregeln unterworfenen, der Ansteckung verdächtigen
Audviehs zum Zwecke sofortiger Abschlachtung gestatten:
1. nach benachbarten Ortschaften;
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiter-
beförderung nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlacht-
häusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen,
vorausgesetzt, daß die Thiere' diesen Anstalten direkt mittelst der
Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen
zugeführt werden.
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch
mmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Be-
rührung mit anderem Rindvieh auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung
des der Ansteckung verdächtigen Viehes Kenntniß zu geben.
Das Abschlachten des der Ansteckung verdächtigen Viehes muß unter
vollzellicher Aufsicht erfolgen.
Die durch die Vorschriften dieses Paragraphen den Polizeibehörden er-
thellte Ermächtigung erstreckt sich nicht auf das an der Lungenseuche erkrankte
tder der Seuche verdächtige Rindvieh.
S. 87.
Werden verdächtige Thiere in verbotswidriger Benutzung oder außer-
halb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr
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