Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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„b) da wo in wirklichen Miethbeständen keine genügenden Anhaltspunkte der Schätz- 
ung mehr gefunden werden können, durch die Annahme einer Ertragsgröße, 
welche sich aus dem Flächeninhalte der überbauten und zu Hofräumen bestimmten 
Plätze nach Maßgabe der Vorschriften unter S. 6 berechnet.“ 
* Art. 2. 
Ann Stelle der §#. 5, 6, 7 und 8 des Haussteuergesetzes treten folgende Be- 
stimmungen: 
G. 5. 
Der geringste Ertrag für Besteuerung von Gebäuden sowohl nach lit. a 
als nach lit. b des §. 4 wird auf fünfzehn Mark festgesetzt. 
Für den unter lit. b des F. 4 erwähnten Fall werden als Mini- 
mum der überbauten und zu Hofräumen verwendeten Fläche drei und als 
Maximum derselben fünfundzwanzig Aren (O,o# und beziehungsweise 0,# ha) 
bestimmt. 
g. 6. 
Der jährliche wirkliche oder geschätzte Miethertrag der zur Kategorie lit. a 
zes §. 4 gehörigen Gebäude wird in Mark ohne Bruchtheil ausgedrückt und 
bildet die Haussteuer-Verhältnißzahl. 
Bei den Gebäuden unter lit. b des §F. 4 ist das Produkt aus dem in 
Aren ohne Bruchtheil ausgedrückten Flächeninhalte des überbauten Grund und 
Bodens sowie der Hofräume und einem Ertragsanschlage von fünf Mark vom 
Ar die Verhältnißzahl für die Haussteuer. 
G. 7. 
Wie viel Pfennig oder Bruchtheile von Pfennigen für jede Mark der 
Haussteuer-Verhältnißzahl (F. 6) als Jahressteuer zu erheben seien, wird durch 
das jedesmalige Finanzgesetz festgesetzt.
	        
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