Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

660 
Art. 6. 
An die Stelle der S§. 24 bis 31 des Haussteuergesetzes treten folgende Bestimmungen: 
G. 24. 
Eine Reklamation gegen die regulirte Haussteuer kann mit Erfolg über- 
haupt nur dann ergriffen werden, wenn eine Prägravation von mindestens neun 
Mark Miethertrag gegeben ist. 
g. 25. 
Bei den Haussteuerobjekten der Abtheilung b des SF. 4 kann unter der 
allgemeinen Voraussetzung des §. 24 eine Reklamation lediglich auf fehlerhafte 
Flächenbestimmung gegründet werden. 
Solche Reklamationen sind nach den Bestimmungen des siebenten Kapitels 
des Grundsteuergesetzes anzubringen und zu behandeln. 
g. 26. 
Bei den Gebäuden der Abtheilung a des §F. 4 ist eine Reklamation von 
Seite der Hauseigenthümer zulässig: 
4) wegen fehlerhafter Annahme der Miethschillinge, 
2) wegen gesetzlich nicht gerechtfertigter Vornahme einer Einschätzung nach 
dem Miethertrage der Musterhäuser, 
3) wegen Irrthümer, welche bei letzterer Einschätzung im Falle gesetzlicher 
Zulässigkeit vorgekommen sind. 
Reklamationen gegen die rechtskräftig festgesetzten Musterhäuser (§F. 14) 
finden in diesem Stadium nicht mehr statt. 
g. 27. 
Eine Reklamation, welche nach F. 26 Ziff. 3 ergriffen wird, muß sich 
wider die individuelle Besteuerung eines einzelnen Katasterobjektes im Gegen- 
halte der Musterhäuser richten und dabei für die einzelnen Haustheile das Maß 
der vermeintlichen Ueberschätzung angegeben werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.