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Art. 6.
An die Stelle der S§. 24 bis 31 des Haussteuergesetzes treten folgende Bestimmungen:
G. 24.
Eine Reklamation gegen die regulirte Haussteuer kann mit Erfolg über-
haupt nur dann ergriffen werden, wenn eine Prägravation von mindestens neun
Mark Miethertrag gegeben ist.
g. 25.
Bei den Haussteuerobjekten der Abtheilung b des SF. 4 kann unter der
allgemeinen Voraussetzung des §. 24 eine Reklamation lediglich auf fehlerhafte
Flächenbestimmung gegründet werden.
Solche Reklamationen sind nach den Bestimmungen des siebenten Kapitels
des Grundsteuergesetzes anzubringen und zu behandeln.
g. 26.
Bei den Gebäuden der Abtheilung a des §F. 4 ist eine Reklamation von
Seite der Hauseigenthümer zulässig:
4) wegen fehlerhafter Annahme der Miethschillinge,
2) wegen gesetzlich nicht gerechtfertigter Vornahme einer Einschätzung nach
dem Miethertrage der Musterhäuser,
3) wegen Irrthümer, welche bei letzterer Einschätzung im Falle gesetzlicher
Zulässigkeit vorgekommen sind.
Reklamationen gegen die rechtskräftig festgesetzten Musterhäuser (§F. 14)
finden in diesem Stadium nicht mehr statt.
g. 27.
Eine Reklamation, welche nach F. 26 Ziff. 3 ergriffen wird, muß sich
wider die individuelle Besteuerung eines einzelnen Katasterobjektes im Gegen-
halte der Musterhäuser richten und dabei für die einzelnen Haustheile das Maß
der vermeintlichen Ueberschätzung angegeben werden.