Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Der requirirte Obertaxator darf bei der ursprünglichen Mietherhebung in 
der betreffenden Gemeinde nicht betheiligt gewesen sein. Die beiden Taratoren 
können aus der Zahl der bei der ursprünglichen Mietherhebung thätig gewesenen 
Taxatoren genommen werden. 
Art. 7. 
An Stelle des F. 33 des Haussteuergesetzes treten folgende Bestimmungen: 
J. 
Eine örtliche Revision der Haussteuer kann sowohl von den Betheiligten 
als von der Steuerbehörde beantragt werden, wenn die Verhältnisse, unter 
welchen in einer Gemeinde entweder die Mieth= oder die Arealsteuer (§. 4 lit. a 
und b des Gesetzes) eingeführt worden ist, sich so wesentlich veränderten, daß 
eine dieser Gattungen an die Stelle der anderen zu treten hat. 
Die Entscheidung hierüber steht der einschlägigen Regierungsfinanzkammer 
in kollegialer Berathung zu, welche vorher das Gutachten der Landrathsversamm- 
lung zu erholen hat. Gegen dieselbe steht den betheiligten Steuerpflichtigen, 
der Verwaltung der betreffenden politischen Gemeinde und dem Landraths- 
ausschusse binnen vierzehntägiger unerstrecklicher Frist Berufung an das Staats- 
ministerium der Finanzen zu. Die Eröffnung der Entscheidung erfolgt an die 
Gemeindeverwaltung und den Landrathsausschuß durch schriftliche Mittheilung, 
an die Steuerpflichtigen im Wege der in herkömmlicher Weise vollzogenen Be- 
kanntmachung durch den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde. 
II. 
In Gemeinden oder Ortschaften, in welchen die Miethsteuer eingeführt ist, 
findet eine Revision derselben, in der XVI. Finanzperiode beginnend, statt, 
wenn sie von der einschlägigen Regierungsfinanzkammer angeordnet oder von 
der betreffenden Gemeindevertretung (in Orten mit magistratischer Verfassung
	        
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