Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

664 
II. Abschnitt. 
Abänderungen an den gesetzlichen Bestimmungen über die Grundstener. 
Art. 9. 
An Stelle des F. 76 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes vom 15. August 1828 treten 
folgende Bestimmungen: 
4) Als Gegenstände der Umschreibungen sind alle Veränderungen zu betrachten, 
welche sich entweder mit den Personen der Besitzer oder in der Art und Weise 
des Besitzes oder mit den katastrirten Besitzungen selbst wirklich ereignen. 
2) Jede Besitzänderung, welche nach vorstehender Vorschrift eine Umschreibung im 
Grundsteuerkataster bedingt, ist bei der Umschreibbehörde anzumelden. 
Die Anmeldepflicht obliegt bei allen Veränderungen, deren Vollzug mittesst 
notarieller Beurkundung erfolgt, den Notaren, bei allen Veränderungen, welche 
durch gerichtliche oder behördliche Beschlüsse oder Vergleiche veranlaßt werden, den 
treffenden Gerichten oder Behörden, in allen sonstigen Fällen den Geometern 
und den betheiligten Parteien. 
Die Art der Erfüllung der Anmeldepflicht wird durch Ministerialvorschrift 
bestimmt. 
3) Wird eine Veränderung an grundsteuerpflichtigen Liegenschaften oder eine in der 
Person des Besitzers solcher Liegenschaften eintretende Veränderung, welche den 
Gegenstand einer Katasterumschreibung bildet, als thatsächlich vorhanden in un- 
zweifelhafter Weise festgestellt, ohne daß den gesetzlichen Vorbedingungen zur Ka- 
tasterumschreibung durch Errichtung einer Notariatsurkunde oder durch Beschlüsse 
und Entscheidungen der zuständigen Behörde oder in sonstiger Weise genügt 
worden wäre, oder ohne daß eine Anmeldung gemäß der Bestimmung in Ziff. 2 
oben bei der Umschreibbehörde stattgefunden hätte, so sind von dieser die bethei- 
ligten Parteien unter Vorsteckung einer Frist, welche mindestens sechs Wochen 
betragen muß, unter Androhung der nachstehend in Ziff. 4 bezeichneten Ord- 
nungsstrafen aufzufordern, die Anmeldung unter Beibringung der gesetzlichen 
Nachweise, sowie der erforderlichen Messungsoperate zu vollziehen, oder sich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.