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darüber auszuweisen, daß sie die zur Ermöglichung der Anmeldung erforderlichen
Schritte gethan haben.
Ausgenommen sind Fälle von Berichtigungen fehlerhafter Messungen, Flächen-
angaben und Katastervorträge, hinsichtlich deren die Umschreibbehörden das Er-
forderliche von Amtswegen vorzukehren haben.
4) Wird der Aufforderung der Umschreibbehörde innerhalb vorgesteckter Frist nicht
genügt, so ist gegen die verschuldende Partei, oder wenn die Unterlassung sowohl
dem Besitzvorgänger als dem neuen Besitzer zur Last fällt, gegen jede der be-
theiligten Parteien eine Ordnungsstrafe von fünf bis fünfzig Mark zu verhängen.
Diese Ordnungsstrafe kann im Wiederholungsfalle bis zum einmaligen Be-
trage von zweihundert Mark so oft verhängt werden, bis der Anmeldepflicht
Genüge geleistet wird.
5) Die vorerwähnten Ordnungsstrafen sind vom Rentamte zu verhängen. Eine
Umwandlung derselben in Freiheitsstrafe findet nicht statt.
Gegen den rentamtlichen Strafbeschluß ist binnen zweiwöchentlicher Aus-
schlußfrist, vom Tage der Eröffnung desselben gerechnet, Beschwerde zur Regier-
ung, Kammer der Finanzen, zulässig, welche hierüber in zweiter und letzter In-
stanz entscheidet.
6) Notare, welche den ihnen durch gegenwärtiges Gesetz auferlegten Verpflichtungen
zuwiderhandeln, werden mit Ordnungsstrafen und bei fortgesetztem pflichtwidrigen
Verhalten mit Disziplinarstrafen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Be-
stimmungen geahndet.
Art. 10.
Der §. 145 des Grundsteuergesetzes vom 15. August 1828 erhält folgende Fassung:
„Wie viel Pfennig oder Bruchtheile eines Pfennigs für jede Einheit der
Steuerverhältnißzahl als Jahressteuer zu erheben seien, wird durch das jedes-
malige Finanzgesetz festgestellt.“
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