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Art. 11.
Hinsichtlich der §. 13 und 46 des Grundsteuergesetzes vom 15. August 1828, dann
des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. März 1852, die §§#. 4 und 117 des Grund-
steuergesetzes betreffend, ergehen folgende Vorschriften:
4) Auf die nach KF. 13 des Grundstenergesetzes auszusprechenden Geldstrafen findet
der Art. 1 des Gesetzes vom 8. November 1875, die Bestimmung von Geld-
strafen und einigen Geldsätzen nach der Reichswährung betreffend, Anwendung.
7 Die Bestimmung des § 13 erstreckt sich gleichmäßig auch auf die zu
Zwecken der Katastermessung errichteten oder neu zu errichtenden Signal= und
Niveausteine.
Ueber eine etwaige Beschädigung oder Entfernung derartiger Messungs-
abzeichen haben die Gemeindebehörden den Rentämtern Anzeige zu erstatten.
2) Der S§. 46 des Grundsteuergesetzes hat folgendermaßen zu lauten:
„Sämmtliche Taxatoren erhalten für ihre Dienstleistung und etwaige
Reisekosten eine Entschädigung, deren Höhe durch das Staatsministerium
der Finanzen geregelt wird."“
3) In Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. März 1852 sind die Worte: „für jeden
Gulden des steuerbaren Bezugs vier Kreuzer“ zu ersetzen durch: „ein Fünf-
zehntel des steuerbaren Bezugs."“
III. Abschnitt.
Gemeinsame und Schlußbestimmungen.
Art. 12.
Die Erhebung der Grund= und Haussteuer findet ratenweise an bestimmten Steuer-
zielen statt, deren Termine im Verordnungswege festgesetzt werden.
Die Verjährung rückständiger Grund= und Haussteuern bemißt sich nach den Bestim-
mungen in F. 32 des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831, welche auch auf die Pfalz
entsprechende Anwendung finden.