Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Art. 11. 
Hinsichtlich der §. 13 und 46 des Grundsteuergesetzes vom 15. August 1828, dann 
des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. März 1852, die §&#§#. 4 und 117 des Grund- 
steuergesetzes betreffend, ergehen folgende Vorschriften: 
4) Auf die nach KF. 13 des Grundstenergesetzes auszusprechenden Geldstrafen findet 
der Art. 1 des Gesetzes vom 8. November 1875, die Bestimmung von Geld- 
strafen und einigen Geldsätzen nach der Reichswährung betreffend, Anwendung. 
7 Die Bestimmung des § 13 erstreckt sich gleichmäßig auch auf die zu 
Zwecken der Katastermessung errichteten oder neu zu errichtenden Signal= und 
Niveausteine. 
Ueber eine etwaige Beschädigung oder Entfernung derartiger Messungs- 
abzeichen haben die Gemeindebehörden den Rentämtern Anzeige zu erstatten. 
2) Der S§. 46 des Grundsteuergesetzes hat folgendermaßen zu lauten: 
„Sämmtliche Taxatoren erhalten für ihre Dienstleistung und etwaige 
Reisekosten eine Entschädigung, deren Höhe durch das Staatsministerium 
der Finanzen geregelt wird."“ 
3) In Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. März 1852 sind die Worte: „für jeden 
Gulden des steuerbaren Bezugs vier Kreuzer“ zu ersetzen durch: „ein Fünf- 
zehntel des steuerbaren Bezugs."“ 
III. Abschnitt. 
Gemeinsame und Schlußbestimmungen. 
Art. 12. 
Die Erhebung der Grund= und Haussteuer findet ratenweise an bestimmten Steuer- 
zielen statt, deren Termine im Verordnungswege festgesetzt werden. 
Die Verjährung rückständiger Grund= und Haussteuern bemißt sich nach den Bestim- 
mungen in F. 32 des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831, welche auch auf die Pfalz 
entsprechende Anwendung finden.
	        
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