Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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15. August 1828 
Gesetz vom 49. Mai 1881 
die allgemeine Grundsteuer betreffend. 
  
I. Capitel. 
Allgemeine Normen für die Grundbesteuerung. 
8. 1. 
Das durch Allerhöchstes k. Reskript vom 13. März 1811 angeordnete Grundsteuer- 
definitivum soll lnach und nach]“) in allen Theilen Unseres Königreiches nach den besonderen 
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes in gleichförmige Anwendung kommen. 
8. 2. 
Die definitive Grundsteuer ist eine direkte Staatsauflage vom Grund und Boden. 
g. 3. 
Für die Grundsteuer wird nur eine einfache Beitragsgröße ausgemittelt, und es bleibt 
dieselbe unverändert, so lange der Besteuerungsgegenstand dauert. 
g. 4. 
Jeder Grundbesitzer hat die volle Grundsteuer unmittelbar an die Erhebungsbehörde 
zu entrichten. 
„Dagegen ist derselbe, wenn er nicht in Folge der Art. 16, 28 und 29 des Grund- 
entlastungsgesetzes vom 4. Juni 1848 die treffende Steuer selbst zu übernehmen hat, befugt, 
von denjenigen, welche zum Bezuge steuerbarer Reallasten berechtigt sind, ein Fünßzehntel 
des steuerbaren Bezugs als Steuerbeitrag in Anspruch zu nehmen.“) 
  
*) Vergl. den Abs. 2 der den gegenwärtigen Abdruck einleitenden Bekanntmachung. 
*#) Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 28. März 1852, die §§. 4 und 117 des Grundsteuergesetzes vom 
15. August 1828 betreffend (Ges.-Blatt S. 165)
	        
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