Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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g. 7. 
Der Flächeninhalt der Grundstücke wird durch eine allgemeine, genaue Parzellarmessung 
und Berechnung, die natürliche Ertragsfähigkeit aber durch wirkliche Ertragsausmittelung 
(Bonitirung) bei gewissen Grundstücken als Anhaltspunkten (Mustergründen) gefunden, mit 
welchen alle übrigen Grundstücke verglichen und hiernach in Klassen gebracht werden. 
S. 8. 
Der Ertrag der Renten aus dem Fischrechte wird durch Liquidation, Fatirung und 
kontrolirende Schätzung erhoben und ausgeschieden nach abgesonderten Katastern besteuert.") 
g. 9. 
Eine Liquidation und Katastrirung der steuerbaren Reallasten hat [demnach] von Seite 
der Katasterstelle sferner] nicht [mehr] stattzufinden."“) 
II. Capitel. 
Von der Messung. 
G. 10. 
Die Grundlage der Messung bildet ein Netz trigonometrisch bestimmter Dreiecke des 
ersten und zweiten, dann geometrisch bestimmter Dreiecke (Detailnetz) des dritten Ranges. 
An diese knüpft sich die Detailmessung an, welche nach Vierecken (Meßblättern) geschieht, 
die sich durch den Schnitt von Parallelen bilden, welche in senkrechten Abständen von 8000 
zu 8000 Fuß (2334,6 1##8 Meter) von dem Meridian und Perpendikel durch den nörd- 
lichen Frauenthurm zu München gezogen, die ganze Landes-Oberfläche in (1600 Tagwerke 
— 545, #8 Hektar — in sich begreifende) Vierecke zerlegen. 
6. 11. 
Der bayerische Fuß (0/,2185°5 Meter) in 5000 Theile getheilt, ist der allgemeine 
Maßstab für die geometrische Aufnahme. In demselben Maßstabe geschieht die geometrische 
Punkten-Bestimmung. 
*) Vergl. Art. 4 des Gesetzes vom 28. März 1852 (Ges.-Blatt S. 165) und Abs. 2 der den gegenwär- 
tigen Abdruck einleitenden Bekanntmachung. 
 
	        
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