7. 53
G. 91.
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln Schusshun er
fid von der Polizeibehörde aufzuheben: 1
wenn der ganze Viehbestand getödtet oder zum Schlachten ausge-
führt ist, oder wenn das erkrankte Rindvieh beseitigt und
unter dem verdächtigen Vieh (S. 78) 6 Monate nach dem
letzten Erkrankungsfalle keine neuen Erkrankungen vorge-
kommen sind, und
wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist.
Das Erlöschen der Seuche ist, wie der Ausbruch derselben, zur öffent-
läen Kenntniß zu bringen (F. 77).
F. Pockenseuche der Schafe.
8. 92.
Wenn ermittelt wird, daß der Verdacht der Erkrankung oder der a. Verdacht der
Ansteckung bisher feuchefreier Schafe mit Rücksicht auf eine nachgewiesene *3
mmittelbare Berührung derselben mit pockenkranken Schafen oder aus anderen
Ursachen vorliege, ein Ausbruch der Schafpockenseuche jedoch zur Zeit nicht
festgestellt werden kann, so hat die Polizeibehörde die betreffenden Schafe unter
volizeiliche Beobachtung zu stellen.
Erklärt der beamtete Thierarzt (S. 2 Absatz 3 des Gesetzes) nach Ablauf
m 14 Tagen den Verdacht für beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung
wieher aufzuheben.
. 93.
Ist der Ausbruch der Schafpocken festgestellt (6. 12 des Gesetzes), so b. Ausbruch der
l#t die Polizeibehörde denselben unverzüglich auf ortsübliche Weise und durch Sauche.
Zekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-,
Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Das Seuchengehöft ist an dem Haupteingangsthor oder einer sonstigen
geeigneten Stelle mit der Inschrift: „Schafpocken“ zu versehen.
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