Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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g. 16. 
Von der vorstehenden Bestimmung sind die Kosten der Verpflockung und Markungs- 
Vorweisung der Grundstücke ausgenommen. Die Besitzer derselben sind gehalten, die 
Gränzbezeichnung mittelst Pflöcken zu bewerkstelligen, welche auf den gegen das Grundstück 
gekehrten Seiten ihre Haus-Nummern leserlich angeschrieben enthalten. 
Jeder Grundbesitzer ist für die Markzeichen seiner Besitzungen bis nach vollendeter 
Messung und Revision verantwortlich, und soll daher alle durch irgend einen Zufall zu 
Verlust gegangenen Gränzzeichen wieder ersetzen. 
Im Falle die Grundbesitzer einer Gemeinde sich hierin saumselig erweisen sollten, ist 
die letztere zum Ersatze des aus der Verzögerung erwachsenen Schadens unter Vorbehalt 
des Regresses an den betreffenden Grundbesitzer verbunden. 
Die Gemeinden sind überdieß verbunden, jedem mit der Detailmessung beauftragten 
Individuum einen markungskundigen Mann (Markungsvorweiser) beizugeben, der jedoch 
nie zu Gehilfendiensten verwendet werden darf. 
S. 17. 
Außer der Bezeichnung der Gränzen der Grundstücke selbst sollen die Gränzen der 
Ortsfluren durch Marken bezeichnet, und die Perimeter der Gemeindegränzen den Messungs- 
Individuen gehörig ausgewiesen werden. 
S. 18. 
Für jede Steuergemeinde muß ein besonderer Plan gesertigt werden, welcher 
a) auch die Gränzen der politischen Gemeinden und die Ortsfluren darstellen, sowie 
die Haupt-Feldabtheilungen benennen, 
b) die unveränderliche laufende Plannumerirung, sowie die polizeiliche Haus= oder 
Besitz-Numer für jedes einzelne Grundstück enthalten muß. 
G. 19. 
Von den im vorstehenden 6. gedachten Plänen erhält jede Gemeinde unentgeltlich 
zwei Abdrücke, wovon der eine die Fertigung der Katasterstelle erhalten, und unverändert
	        
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