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g. 16.
Von der vorstehenden Bestimmung sind die Kosten der Verpflockung und Markungs-
Vorweisung der Grundstücke ausgenommen. Die Besitzer derselben sind gehalten, die
Gränzbezeichnung mittelst Pflöcken zu bewerkstelligen, welche auf den gegen das Grundstück
gekehrten Seiten ihre Haus-Nummern leserlich angeschrieben enthalten.
Jeder Grundbesitzer ist für die Markzeichen seiner Besitzungen bis nach vollendeter
Messung und Revision verantwortlich, und soll daher alle durch irgend einen Zufall zu
Verlust gegangenen Gränzzeichen wieder ersetzen.
Im Falle die Grundbesitzer einer Gemeinde sich hierin saumselig erweisen sollten, ist
die letztere zum Ersatze des aus der Verzögerung erwachsenen Schadens unter Vorbehalt
des Regresses an den betreffenden Grundbesitzer verbunden.
Die Gemeinden sind überdieß verbunden, jedem mit der Detailmessung beauftragten
Individuum einen markungskundigen Mann (Markungsvorweiser) beizugeben, der jedoch
nie zu Gehilfendiensten verwendet werden darf.
S. 17.
Außer der Bezeichnung der Gränzen der Grundstücke selbst sollen die Gränzen der
Ortsfluren durch Marken bezeichnet, und die Perimeter der Gemeindegränzen den Messungs-
Individuen gehörig ausgewiesen werden.
S. 18.
Für jede Steuergemeinde muß ein besonderer Plan gesertigt werden, welcher
a) auch die Gränzen der politischen Gemeinden und die Ortsfluren darstellen, sowie
die Haupt-Feldabtheilungen benennen,
b) die unveränderliche laufende Plannumerirung, sowie die polizeiliche Haus= oder
Besitz-Numer für jedes einzelne Grundstück enthalten muß.
G. 19.
Von den im vorstehenden 6. gedachten Plänen erhält jede Gemeinde unentgeltlich
zwei Abdrücke, wovon der eine die Fertigung der Katasterstelle erhalten, und unverändert